Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-26, 16 Sa 1455/02

16 Sa 1455/02Arbeitsgericht26.05.2003

Regest

Parallelsache zu 16 Sa 1456/02 vom 26.05.2003 5 AZR 461/02 29.09.2004 Parallelsache zu 16 Sa 1457/02 vom 26.05.2003 5 AZR 460/02 29.09.2004 1. Die Betriebsparteien können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG die konkrete Änderung des Schichtsystems für eine Gruppe von Arbeit-nehmern davon abhängig machen, dass eine Ankündigungsfrist gegenüber dem Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmern beachtet wird. 2. Das Bestreben des Arbeitgebers, eine Gruppe von Arbeitnehmern mit den anderen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, stellt im Rahmen des Direktionsrechts einen sachlichen Grund für eine einseitige Maßnahme dar.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1455/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-26

Aktenzeichen: 16 Sa 1455/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0526.16SA1455.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Kammer

Leitsätze

Parallelsache zu 16 Sa 1456/02 vom 26.05.2003 5 AZR 461/02 29.09.2004

Parallelsache zu 16 Sa 1457/02 vom 26.05.2003 5 AZR 460/02 29.09.2004

  1. Die Betriebsparteien können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG die konkrete Änderung des Schichtsystems für eine Gruppe von Arbeit-nehmern davon abhängig machen, dass eine Ankündigungsfrist gegenüber dem Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmern beachtet wird.

  2. Das Bestreben des Arbeitgebers, eine Gruppe von Arbeitnehmern mit den anderen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, stellt im Rahmen des Direktionsrechts einen sachlichen Grund für eine einseitige Maßnahme dar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.07.2002 - 1 Ca 823/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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