18 Sa 1711/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-21, 18 Sa 1711/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-21, 18 Sa 1711/02
18 Sa 1711/02Arbeitsgericht21.05.2003
Regest
1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT. 2. Nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der vorübergehenden Übertra-gung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT ist zunächst die Zuordnung des vorü-bergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung zu prüfen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1711/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-21
Aktenzeichen: 18 Sa 1711/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0521.18SA1711.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 BAT, § 315 Abs. 1 und 3 BGB
Leitsätze
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Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT.
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Nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der vorübergehenden Übertra-gung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT ist zunächst die Zuordnung des vorü-bergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung zu prüfen.
Tenor
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 21.05.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
sowie den ehrenamtlichen Richter Freiling und die ehrenamtliche Richterin Buddruweit
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des beklagten L2xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 01.12.2000 - 2 Ca 1448/00 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
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