18 Sa 1810/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-16, 18 Sa 1810/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-16, 18 Sa 1810/01
18 Sa 1810/01Arbeitsgericht16.05.2003
Regest
1. Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zwecke seiner Erprobung nach § 24 Abs. 1 BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt. 2. Eine Erprobungszeit von mehr als sechs Monaten entspricht nur billigem Ermessen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. 3. Es obliegt dem Arbeitgeber, diese darzulegen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Sa 1810/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-16
Aktenzeichen: 18 Sa 1810/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0516.18SA1810.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: § 24 Abs. 1 BAT, § 22 BAT, § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB
Leitsätze
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Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zwecke seiner Erprobung nach § 24 Abs. 1 BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt.
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Eine Erprobungszeit von mehr als sechs Monaten entspricht nur billigem Ermessen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen.
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Es obliegt dem Arbeitgeber, diese darzulegen.
Tenor
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
sowie die ehrenamtlichen Richter Sikora und Palsbröker
f ü r Recht erkannt :
Die Berufung des beklagten L2xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.10.2001 - 1 Ca 2491/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem beklagten L1xx auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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