11 Sa 705/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-15, 11 Sa 705/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-15, 11 Sa 705/02
11 Sa 705/02Arbeitsgericht15.05.2003
Regest
1. Die Befristung einer Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung ist nur dann durch den Sachgrund der mittelbaren Vertretung gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich möglich ist, den ausgefallenen Arbeitnehmer im Falle seiner Rückkehr in den vom Vertreter wahrgenommenen Arbeitsbereich umzusetzen. 2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes ist regelmäßig auf die Zuweisung von Tätigkeiten beschränkt, die der mit dem Angestellten vereinbarten Vergü-tungsgruppe entsprechen. 3. Ausgeschlossen ist danach auch die Neuzuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu einem Zeitanteil von weniger als der Hälfte der maßgeblichen Arbeits-zeit (49 %). 4. Der Arbeitgeber kann deshalb einen Fall der mittelbaren Vertretung nicht unter Hinweis auf die Eingruppierungsregel des § 22 Abs.2 S.2 BAT in der Weise begründen, dass er der ausgefallenen höher eingruppierten vollzeitbeschäftigten Stammarbeitskraft zu 49 % ihrer Arbeitszeit die Verrichtungen der niedriger eingruppierten Teilzeitvertretungskraft zuweisen könne.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 705/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-15
Aktenzeichen: 11 Sa 705/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0515.11SA705.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 8 II, 22 BAT, SR 2 y BAT
Leitsätze
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Die Befristung einer Vereinbarung über eine Teilzeitbeschäftigung ist nur dann durch den Sachgrund der mittelbaren Vertretung gerechtfertigt, wenn es dem Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich möglich ist, den ausgefallenen Arbeitnehmer im Falle seiner Rückkehr in den vom Vertreter wahrgenommenen Arbeitsbereich umzusetzen.
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Das Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes ist regelmäßig auf die Zuweisung von Tätigkeiten beschränkt, die der mit dem Angestellten vereinbarten Vergü-tungsgruppe entsprechen.
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Ausgeschlossen ist danach auch die Neuzuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu einem Zeitanteil von weniger als der Hälfte der maßgeblichen Arbeits-zeit (49 %).
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Der Arbeitgeber kann deshalb einen Fall der mittelbaren Vertretung nicht unter Hinweis auf die Eingruppierungsregel des § 22 Abs.2 S.2 BAT in der Weise begründen, dass er der ausgefallenen höher eingruppierten vollzeitbeschäftigten Stammarbeitskraft zu 49 % ihrer Arbeitszeit die Verrichtungen der niedriger eingruppierten Teilzeitvertretungskraft zuweisen könne.
Tenor
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
auf die mündliche Verhandlung vom 15.05.2003
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Limberg
sowie die ehrenamtlichen Richter Seebauer und Tönnis
f ü r Recht erkannt :
Die Berufung des beklagten L6xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.03.2002 - 1 Ca 3061/01 - wird auf Kosten des beklagten L6xxxx zurückgewiesen, wobei der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 16.11.2001 hinaus als Vollzeitarbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Revision wird zugelassen.
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