18 Ta 240/03•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-12, 18 Ta 240/03
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-05-12, 18 Ta 240/03
18 Ta 240/03Arbeitsgericht12.05.2003
Regest
Grundsätzlich darf nach der Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO die hier-von betroffene Partei für dieselbe Instanz nicht erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Nur ausnahmsweise, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtern, kann sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Allerdings kön-nen die Wirkungen der Neubewilligung frühestens zum Zeitpunkt des Eingangs des voll-ständigen Neuantrags eintreten.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 18 Ta 240/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-05-12
Aktenzeichen: 18 Ta 240/03
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0512.18TA240.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Kammer
Normen: §§ 114, 119 Satz 1, 124 Nr. 4 ZPO
Leitsätze
Grundsätzlich darf nach der Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO die hier-von betroffene Partei für dieselbe Instanz nicht erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Nur ausnahmsweise, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtern, kann sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Allerdings kön-nen die Wirkungen der Neubewilligung frühestens zum Zeitpunkt des Eingangs des voll-ständigen Neuantrags eintreten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH- Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 20.03.2003 - 4 Ca 736/02 - wird zurückgewiesen
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