Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-04-04, 10 TaBV 124/02

10 TaBV 124/02Arbeitsgericht04.04.2003

Regest

Außendienstmitarbeiter sind nach den §§ 5, 7, 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zu-gehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und so-zialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird. Bei dezentralisierter Betriebsorganisation ist für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht allein der Betrieb entscheidend, von dem aus die Fachauf-sicht ausgeübt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 TaBV 124/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-04

Aktenzeichen: 10 TaBV 124/02

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0404.10TABV124.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 19 BetrVG§§ 5, 7, 8 BetrVG

Leitsätze

Außendienstmitarbeiter sind nach den §§ 5, 7, 8 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zu-gehörig, von dem aus die Leitung des Außendienstes, insbesondere in personellen und so-zialen Fragen, und das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die Außendienstmitarbeiter wahrgenommen wird. Bei dezentralisierter Betriebsorganisation ist für die Zuordnung von Außendienstmitarbeitern nicht allein der Betrieb entscheidend, von dem aus die Fachauf-sicht ausgeübt wird.

Tenor

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

aufgrund der mündlichen Anhörung vom 21.02.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S4xxxxxxxx

sowie die ehrenamtlichen Richter K1xxxx und H4xxx

beschlossen :

Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 16.08.2002 - 4 BV 18/02 - abgeändert.

Die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

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