19 Sa 1901/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-04-01, 19 Sa 1901/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-04-01, 19 Sa 1901/02
19 Sa 1901/02Arbeitsgericht01.04.2003
Regest
1. Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB. 2. Durch das Widerrufsrecht nach § 312 BGB soll der Verbraucher nicht vor einer Über-rumpelung durch einen überlegenen Vertragspartner schlechthin geschützt werden, sondern die Möglichkeit erhalten, nachträglich Vergleichsinformationen zu erfragen, um so eine Basis für eine vernünftige Entscheidung zu haben. Das Widerrufsrecht dient damit der Herstellung des für eine Vertragsparität erforderlichen Informations-gleichgewichts. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kein Informationsgefälle, das demjenigen des Haustürgeschäf-tes ähnelt. 3. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung entsprechend den zur betriebsbedingten Kündi-gung entwickelten Grundsätzen kommt nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zum Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung be-stimmt wurde.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 19 Sa 1901/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-01
Aktenzeichen: 19 Sa 1901/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0401.19SA1901.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: BGB §§ 242, 312, 355, 611
Leitsätze
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Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag ist kein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB.
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Durch das Widerrufsrecht nach § 312 BGB soll der Verbraucher nicht vor einer Über-rumpelung durch einen überlegenen Vertragspartner schlechthin geschützt werden, sondern die Möglichkeit erhalten, nachträglich Vergleichsinformationen zu erfragen, um so eine Basis für eine vernünftige Entscheidung zu haben. Das Widerrufsrecht dient damit der Herstellung des für eine Vertragsparität erforderlichen Informations-gleichgewichts. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kein Informationsgefälle, das demjenigen des Haustürgeschäf-tes ähnelt.
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Ein Anspruch auf Wiedereinstellung entsprechend den zur betriebsbedingten Kündi-gung entwickelten Grundsätzen kommt nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zum Abschluss des Aufhebungsvertrages zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung be-stimmt wurde.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.10.2002 - 8 Ca 3648/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
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