8 Sa 1614/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-06, 8 Sa 1614/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-02-06, 8 Sa 1614/02
8 Sa 1614/02Arbeitsgericht06.02.2003
Regest
Die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäf-tigt und deshalb der allgemeine Kündigungsschutz nach dem 1. Abschnitt des Kündigungs-schutzgesetzes keine Anwendung findet, trifft entgegen der überkommenen Auffassung den Arbeitgeber (im Anschluss an LAG Berlin, LAGE § 23 KSchG Nr. 11). Sowohl nach der Ge-setzessystematik als auch nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundsatz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die Vor-aussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind danach - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - vom Arbeitgeber nachzuweisen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1614/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-06
Aktenzeichen: 8 Sa 1614/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0206.8SA1614.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: KSchG §§ 1, 23
Leitsätze
Die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäf-tigt und deshalb der allgemeine Kündigungsschutz nach dem 1. Abschnitt des Kündigungs-schutzgesetzes keine Anwendung findet, trifft entgegen der überkommenen Auffassung den Arbeitgeber (im Anschluss an LAG Berlin, LAGE § 23 KSchG Nr. 11). Sowohl nach der Ge-setzessystematik als auch nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundsatz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die Vor-aussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind danach - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - vom Arbeitgeber nachzuweisen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das
Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 11.09.2002 - 2 Ca 948/02 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.05.2002 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.