13 TaBV 90/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-14, 13 TaBV 90/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2003-01-14, 13 TaBV 90/02
13 TaBV 90/02Arbeitsgericht14.01.2003
Regest
Leiharbeitnehmer werden weder bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) noch bei der Ermittlung der mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) berücksichtigt.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 90/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-01-14
Aktenzeichen: 13 TaBV 90/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2003:0114.13TABV90.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: §§ 5, 7 Satz 2, 9, 38 Abs. 1 BetrVG§ 14 AÜG
Leitsätze
Leiharbeitnehmer werden weder bei der Ermittlung der Zahl der Betriebsratsmitglieder (§ 9 BetrVG) noch bei der Ermittlung der mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) berücksichtigt.
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den am 04.06.2002 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold - 2 BV 19/02 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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