8 Sa 746/02•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-12-19, 8 Sa 746/02
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-12-19, 8 Sa 746/02
8 Sa 746/02Arbeitsgericht19.12.2002
Regest
Scheidet die als Zahnarzthelferin tätige Arbeitnehmerin ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis aus und können deshalb wegen fehlender Personalkapazität Pro-phylaxe-Behandlungen nicht im vorgesehenen Umfang durchgeführt werden, so kann für den hieraus entstandenen Einnahmeausfall kein Schadensersatz wegen entgangenen Ge-winns verlangt werden, weil davon auszugehen ist, dass derartige Behandlungstermine le-diglich verschoben werden, nicht aber endgültig ausfallen (im Anschluss an OLG Nürnberg, VersR 1977, 63).
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 746/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-19
Aktenzeichen: 8 Sa 746/02
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:1219.8SA746.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB §§ 249, 252, 325
Leitsätze
Scheidet die als Zahnarzthelferin tätige Arbeitnehmerin ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis aus und können deshalb wegen fehlender Personalkapazität Pro-phylaxe-Behandlungen nicht im vorgesehenen Umfang durchgeführt werden, so kann für den hieraus entstandenen Einnahmeausfall kein Schadensersatz wegen entgangenen Ge-winns verlangt werden, weil davon auszugehen ist, dass derartige Behandlungstermine le-diglich verschoben werden, nicht aber endgültig ausfallen (im Anschluss an OLG Nürnberg, VersR 1977, 63).
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.03.2001 - 6 Ca 3518/01 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 7.583,-- EUR festgesetzt.
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