Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-25, 8 Sa 1842/01

8 Sa 1842/01Arbeitsgericht25.04.2002

Regest

Verspricht der Arbeitgeber die Zahlung einer Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts in zwei Teilbeträgen, zahlbar zum 30.06. und 30.11. des Jahres, so richtet sich die mit einer Rückzahlungsklausel verbundene zulässige Bindungsdauer nicht nach der Höhe der Ge-samtleistung, sondern nach der Höhe des zuletzt gewährten Teilbetrages. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. des Folgejahres ist damit rückzahlungsunschädlich.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1842/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-25

Aktenzeichen: 8 Sa 1842/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0425.8SA1842.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: BGB § 611

Leitsätze

Verspricht der Arbeitgeber die Zahlung einer Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts in zwei Teilbeträgen, zahlbar zum 30.06. und 30.11. des Jahres, so richtet sich die mit einer Rückzahlungsklausel verbundene zulässige Bindungsdauer nicht nach der Höhe der Ge-samtleistung, sondern nach der Höhe des zuletzt gewährten Teilbetrages. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. des Folgejahres ist damit rückzahlungsunschädlich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.11.2001 - 4 Ca 2076/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

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