8 Sa 1842/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-25, 8 Sa 1842/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-25, 8 Sa 1842/01
8 Sa 1842/01Arbeitsgericht25.04.2002
Regest
Verspricht der Arbeitgeber die Zahlung einer Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts in zwei Teilbeträgen, zahlbar zum 30.06. und 30.11. des Jahres, so richtet sich die mit einer Rückzahlungsklausel verbundene zulässige Bindungsdauer nicht nach der Höhe der Ge-samtleistung, sondern nach der Höhe des zuletzt gewährten Teilbetrages. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. des Folgejahres ist damit rückzahlungsunschädlich.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 1842/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-04-25
Aktenzeichen: 8 Sa 1842/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0425.8SA1842.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: BGB § 611
Leitsätze
Verspricht der Arbeitgeber die Zahlung einer Gratifikation in Höhe eines Monatsgehalts in zwei Teilbeträgen, zahlbar zum 30.06. und 30.11. des Jahres, so richtet sich die mit einer Rückzahlungsklausel verbundene zulässige Bindungsdauer nicht nach der Höhe der Ge-samtleistung, sondern nach der Höhe des zuletzt gewährten Teilbetrages. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03. des Folgejahres ist damit rückzahlungsunschädlich.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.11.2001 - 4 Ca 2076/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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