Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-04-16, 5 Sa 1853/01

5 Sa 1853/01Arbeitsgericht16.04.2002

Regest

Der Personalrat hat nicht nur bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei der befristeten Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW. Die vereinbarte Befristung ist nicht nur bei unterbliebener, sondern auch bei fehlerhafter Personalratsanhörung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam. Dies gilt insbesondere auch bei unrichtiger Erläuterung des sachlichen Grundes (hier zur Vertretung).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 1853/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-16

Aktenzeichen: 5 Sa 1853/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0416.5SA1853.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 LPVG NW

Leitsätze

Der Personalrat hat nicht nur bei der Befristung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch bei der befristeten Erhöhung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW.

Die vereinbarte Befristung ist nicht nur bei unterbliebener, sondern auch bei fehlerhafter Personalratsanhörung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam.

Dies gilt insbesondere auch bei unrichtiger Erläuterung des sachlichen Grundes (hier zur Vertretung).

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2001 - 5 Ca 1715/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Tenor wird klarstellend wie folg neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin um 1/4 nicht aufgrund Befristung zum 31.12.2001 beendet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte L1xx zu tragen.

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