Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-03-21, 17 Sa 1821/01

17 Sa 1821/01Arbeitsgericht21.03.2002

Regest

Auf Grund der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ruht bei einem An-gestellten, der zuvor von seinem öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen feuerwehrtechni-schen Einsatzdienst beschäftigt worden ist, der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann, wenn und solange dieser Angestellte einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 1821/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-03-21

Aktenzeichen: 17 Sa 1821/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0321.17SA1821.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Kammer

Normen: §§ 36, 236 Abs. 1 SGB VI; Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT

Leitsätze

Auf Grund der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ruht bei einem An-gestellten, der zuvor von seinem öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen feuerwehrtechni-schen Einsatzdienst beschäftigt worden ist, der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann, wenn und solange dieser Angestellte einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.10.2001- 1 Ca 1262/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

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