17 Sa 1821/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-03-21, 17 Sa 1821/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-03-21, 17 Sa 1821/01
17 Sa 1821/01Arbeitsgericht21.03.2002
Regest
Auf Grund der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ruht bei einem An-gestellten, der zuvor von seinem öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen feuerwehrtechni-schen Einsatzdienst beschäftigt worden ist, der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann, wenn und solange dieser Angestellte einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 17 Sa 1821/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-21
Aktenzeichen: 17 Sa 1821/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0321.17SA1821.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Normen: §§ 36, 236 Abs. 1 SGB VI; Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT
Leitsätze
Auf Grund der Bestimmung in Nr. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2 x zum BAT ruht bei einem An-gestellten, der zuvor von seinem öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen feuerwehrtechni-schen Einsatzdienst beschäftigt worden ist, der Anspruch auf Übergangsversorgung auch dann, wenn und solange dieser Angestellte einen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag nicht geltend macht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.10.2001- 1 Ca 1262/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
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