Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-01-18, 5 Sa 1782/01

5 Sa 1782/01Arbeitsgericht18.01.2002

Regest

1. Ein Arbeitnehmer verzichtet nicht auf seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil er bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass die ord-nungsgemäße Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten mit seinen Verpflichtun-gen gegenüber seinem Glauben kollidieren könnten. 2. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 geschützte Gebetspausen des muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit hinzunehmen, wenn hierdurch betriebliche Störungen verursacht werden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 1782/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-18

Aktenzeichen: 5 Sa 1782/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0118.5SA1782.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 616, 242 BGB, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 14, 2 GG

Leitsätze

  1. Ein Arbeitnehmer verzichtet nicht auf seine Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil er bei Abschluss des Arbeitsvertrages damit rechnen musste, dass die ord-nungsgemäße Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten mit seinen Verpflichtun-gen gegenüber seinem Glauben kollidieren könnten.

  2. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 geschützte Gebetspausen des muslimischen Arbeitnehmers während der Arbeitszeit hinzunehmen, wenn hierdurch betriebliche Störungen verursacht werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 05.12.2001 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23. November 2001 - 4 Ga 52/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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