Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-01-18, 5 Sa 1091/01

5 Sa 1091/01Arbeitsgericht18.01.2002

Regest

1. Wird die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs gemäß § 119 BGB gegenüber dem Gericht erklärt, hat der Erklärende die hierdurch eintretende zeitliche Verzöge-rung des Zugangs der Anfechtungserklärung an den Anfechtungsgegner im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB verschuldet. 2. Die Täuschung über die Erfolgsaussichten der Klage durch das Gericht kann eine Anfechtung nach § 123 BGB nur begründen, wenn der Prozessgegner die Täu-schung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 5 Sa 1091/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-18

Aktenzeichen: 5 Sa 1091/01

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0118.5SA1091.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 119, 121 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 1 S. 2 , 124 Abs. 1 und Abs. 2 BGB

Leitsätze

  1. Wird die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs gemäß § 119 BGB gegenüber dem Gericht erklärt, hat der Erklärende die hierdurch eintretende zeitliche Verzöge-rung des Zugangs der Anfechtungserklärung an den Anfechtungsgegner im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB verschuldet.

  2. Die Täuschung über die Erfolgsaussichten der Klage durch das Gericht kann eine Anfechtung nach § 123 BGB nur begründen, wenn der Prozessgegner die Täu-schung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB).

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.01.2001 beendet worden ist.

Die weiteren durch die Anfechtung des Vergleichs entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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