16 Sa 1217/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-01-10, 16 Sa 1217/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2002-01-10, 16 Sa 1217/01
16 Sa 1217/01Arbeitsgericht10.01.2002
Regest
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger durch die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen am Sitz des Arbeitgebers gegen die vertragliche Wettbe-werbsvereinbarung verstoßen und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat. Der Kläger wendet ein, dass die Karenzentschädigung nicht § 74 II HGB entspricht und das Wettbewerbsverbot räumlich zu weit gefasst ist, es deshalb für ihn unverbindlich sei.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 16 Sa 1217/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-10
Aktenzeichen: 16 Sa 1217/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2002:0110.16SA1217.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Kammer
Normen: §§ 74, 74 a HGB, § 339 BGB
Leitsätze
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger durch die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen am Sitz des Arbeitgebers gegen die vertragliche Wettbe-werbsvereinbarung verstoßen und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat. Der Kläger wendet ein, dass die Karenzentschädigung nicht § 74 II HGB entspricht und das Wettbewerbsverbot räumlich zu weit gefasst ist, es deshalb für ihn unverbindlich sei.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.07.2001 - 1 Ca 531/01 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.610,57 Euro nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 3.221,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2001 zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.
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