Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-12-12, 18 (5) Sa 1081/01 I

18 (5) Sa 1081/01 IArbeitsgericht12.12.2001

Regest

Ob eine Tätigkeit von einem Angestellten nur vorübergehend auszuüben ist, bestimmt sich nicht danach, wie lange der Angestellte die Tätigkeit tatsächlich ausübt, sondern nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers. Die nur vorü-bergehende Übertragung kann sich aus der ausdrücklichen Erklärung aber auch aus den erkennbaren Umständen ergeben. Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT darf als tarifvertragliches Gestaltungsmittel nicht funktionswidrig verwendet werden. Sie bedarf eines sachlichen Grundes für die Übertragung selbst und für die Dauer der Übertragung. Bei der Übertragung von Daueraufgaben liegt ein solcher sachlicher Grund nicht vor. Hält ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes generell während der gesamten Dauer der Ausbildung eines Regierungsassistentenanwärters eine Stelle im mittleren Dienst für diesen frei, so handelt es sich um die Erledigung von Daueraufgaben, wenn er die auf dieser Stelle anfallenden Tätigkeiten einem Angestellten vorübergehend überträgt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 18 (5) Sa 1081/01 I — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-12-12

Aktenzeichen: 18 (5) Sa 1081/01 I

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:1212.18.5SA1081.01I.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: § 242 BGB, § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, § 22 BAT, § 24 BAT

Leitsätze

Ob eine Tätigkeit von einem Angestellten nur vorübergehend auszuüben ist, bestimmt sich nicht danach, wie lange der Angestellte die Tätigkeit tatsächlich ausübt, sondern nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers. Die nur vorü-bergehende Übertragung kann sich aus der ausdrücklichen Erklärung aber auch aus den erkennbaren Umständen ergeben.

Die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT darf als tarifvertragliches Gestaltungsmittel nicht funktionswidrig verwendet werden. Sie bedarf eines sachlichen Grundes für die Übertragung selbst und für die Dauer der Übertragung. Bei der Übertragung von Daueraufgaben liegt ein solcher sachlicher Grund nicht vor.

Hält ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes generell während der gesamten Dauer der Ausbildung eines Regierungsassistentenanwärters eine Stelle im mittleren Dienst für diesen frei, so handelt es sich um die Erledigung von Daueraufgaben, wenn er die auf dieser Stelle anfallenden Tätigkeiten einem Angestellten vorübergehend überträgt.

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.01.2001 - 4 Ca 274/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem beklagten Land auferlegt.

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