11 Sa 247/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-12-11, 11 Sa 247/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-12-11, 11 Sa 247/01
11 Sa 247/01Arbeitsgericht11.12.2001
Regest
6 AZR 224/02 Rücknahme 14.06.2002 Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb der Metallindustrie geltenden Gleitzeitregelung mit einer arbeitstäglichen Gleitzeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei einer frei wählbaren Kernarbeitszeit von 4,5 Stunden teil, so kann er für eine Stunde umfassende Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 11 Sa 247/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-11
Aktenzeichen: 11 Sa 247/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:1211.11SA247.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 9 Ziff. 5 MTV-Metall
Leitsätze
6 AZR 224/02 Rücknahme 14.06.2002
Nimmt ein Arbeitnehmer an einer im Betrieb der Metallindustrie geltenden Gleitzeitregelung mit einer arbeitstäglichen Gleitzeit von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr bei einer frei wählbaren Kernarbeitszeit von 4,5 Stunden teil, so kann er für eine Stunde umfassende Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.11.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bochum abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
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