2 Sa 749/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-11-28, 2 Sa 749/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-11-28, 2 Sa 749/01
2 Sa 749/01Arbeitsgericht28.11.2001
Regest
Tarifliche Verfallfristen gehören zu den wesentlichen Vertragsbedingungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Der Arbeitgeber genügt seiner Nachweispflicht, wenn er im Arbeitsvertrag auf einen genau bezeichneten Tarifvertrag Bezug nimmt. Er ist nicht verpflichtet, die tarifli-chen Ausschlussfristen ihrem Wortlaut nach in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 2 Sa 749/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-28
Aktenzeichen: 2 Sa 749/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:1128.2SA749.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 13 Abs. 3 Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güter-verkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalens vom 15.06.1994/03.02.2000; § 2 Abs. 1 und Abs. 3 NachwG
Leitsätze
Tarifliche Verfallfristen gehören zu den wesentlichen Vertragsbedingungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG. Der Arbeitgeber genügt seiner Nachweispflicht, wenn er im Arbeitsvertrag auf einen genau bezeichneten Tarifvertrag Bezug nimmt. Er ist nicht verpflichtet, die tarifli-chen Ausschlussfristen ihrem Wortlaut nach in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 21.03.2001 - 1 Ca 797/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.352,36 DM festgesetzt.
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