13 TaBV 49/01•Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-10-30, 13 TaBV 49/01
Landesarbeitsgericht Hamm, 2001-10-30, 13 TaBV 49/01
13 TaBV 49/01Arbeitsgericht30.10.2001
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 13 TaBV 49/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-10-30
Aktenzeichen: 13 TaBV 49/01
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:2001:1030.13TABV49.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: § 80 Abs. 2 BetrVG
Tenor
Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 08.02.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld - 6 BV 56/00 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Der Tenor wird wie folgt gefasst:
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Betriebsrat bis zum 15. des Folgemonats Auskunft über die Arbeitszeit der sogenannten AT-Mitarbeiter - ausschließlich der Abteilungsleiter - zu erteilen, die im Vormonat über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz hinausgeht.
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, zugleich die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz erforderlichen Aufzeichnungen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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