8 Sa 837/98•Landesarbeitsgericht Hamm, 1999-02-10, 8 Sa 837/98
Landesarbeitsgericht Hamm, 1999-02-10, 8 Sa 837/98
8 Sa 837/98Arbeitsgericht10.02.1999
Regest
Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitanteil, den jeder Arbeitsvorgang im Bezug zur Gesamttätigkeit in Anspruch nimmt. Erfahrungsgemäß nimmt die Abwesenheitsvertretung bei Krankheit und Urlaub nicht mehr als 50 % der Tätigkeit des Vertreters in diesem Zeitraum in Anspruch, da der Vertreter in der übrigen Zeit Tätigkeiten seines eigenen Dezernates erledigen muß.
Gesamter Gesetzestext
Landesarbeitsgericht Hamm — 8 Sa 837/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-10
Aktenzeichen: 8 Sa 837/98
ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1999:0210.8SA837.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8.Kammer
Normen: §§ 22, 23 BAT
Leitsätze
Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist darlegungs- und beweispflichtig für den Zeitanteil, den jeder Arbeitsvorgang im Bezug zur Gesamttätigkeit in Anspruch nimmt.
Erfahrungsgemäß nimmt die Abwesenheitsvertretung bei Krankheit und Urlaub nicht mehr als 50 % der Tätigkeit des Vertreters in diesem Zeitraum in Anspruch, da der Vertreter in der übrigen Zeit Tätigkeiten seines eigenen Dezernates erledigen muß.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 24.02.1998 - 2 Ca 2291/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt
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