Landesarbeitsgericht Hamm, 1997-03-14, 10 Sa 1773/96

10 Sa 1773/96Arbeitsgericht14.03.1997

Regest

Der Wechsel von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung wirkt sich bei der Berechnung der tariflichen Jahressondervergütung nach § 8 I des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen in der Pappe, Papier und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 27.05.1991 nicht in der Weise aus, daß der Arbeitnehmer, der zum Auszahlungszeitpunkt im Vollzeitarbeitsverhältnis steht, in jedem Falle die volle Jahressondervergütung erhält. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Teilzeitbeschäftigung im Bezugsjahr bei der Berechnung der Jahressondervergütung zeitanteilig anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Hamm — 10 Sa 1773/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-03-14

Aktenzeichen: 10 Sa 1773/96

ECLI: ECLI:DE:LAGHAM:1997:0314.10SA1773.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Normen: § 611 BGB; § 8 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer

Leitsätze

Der Wechsel von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung wirkt sich bei der Berechnung der tariflichen Jahressondervergütung nach § 8 I des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer/-innen in der Pappe, Papier und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 27.05.1991 nicht in der Weise aus, daß der Arbeitnehmer, der zum Auszahlungszeitpunkt im Vollzeitarbeitsverhältnis steht, in jedem Falle die volle Jahressondervergütung erhält.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Teilzeitbeschäftigung im Bezugsjahr bei der Berechnung der Jahressondervergütung zeitanteilig anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.1996 - 1 Ca 4/96 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

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