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11 SLa 106/26•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2026-06-23, 11 SLa 106/26
11 SLa 106/26Arbeitsgericht23.06.2026
Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer vertraglich vereinbarten Punkteinsatzprämie
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: 11 SLa 106/26
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2026:0623.11SLA106.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB
Einzelfallentscheidung zur Auslegung einer vertraglich vereinbarten Punkteinsatzprämie
| 11 SLa 106/26
13 Ca 6062/25
Arbeitsgericht Düsseldorf | | Verkündet am 23.06.2026
Lochthowe
Regierungsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | | --- | --- | --- | | Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit | | |
pp.
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2026
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hagen als Vorsitzenden
und den ehrenamtlichen Richter Bögershausen
und den ehrenamtlichen Richter Pawlowski
für Recht erkannt:
...
Tatbestand:
Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz über eine weitere Prämienzahlung.
Der Kläger war bei dem Beklagten ab dem 16.07.2015 als Profifußballspieler tätig.
Ab dem Sommer 2021 verhandelten die Parteien über einen neuen Arbeitsvertrag. Der Beklagte bot dem Kläger neben anderen Vergütungsbestandteilen u. a. eine Punkteinsatzprämie für die 2. Bundesliga iHv. 2.500,00 € pro Punkt an. Herr F. und Herr B. von der H. GmbH forderten demgegenüber für den Kläger eine Punkteinsatzprämie iHv. 3.500,00 €.
Herr E., der Vorstand Finanzen, Recht und Personal des Beklagten, übersandte Herrn F. am 19.04.2022 ein stichpunktartiges Vertragsangebot. Zur Punkteinsatzprämie für die 2. Bundesliga war festgehalten:
„ Punkteinsatzprämie:* … 2.BL: EUR 2.500 (Nachzahlung EUR 1.000 pro Punkt bei Erreichen Platz 1. - 6.) …
*PEP-Regelung: Der Spieler erhält die genannte (volle) Prämie, wenn er von Beginn an oder Beginn der zweiten Halbzeit zum Einsatz kommt. Bei Einwechslung während der zweiten Halbzeit erhält der Spieler die Hälfte (50%) der genannten Prämie.“
Am 27.04.2022 übersandte Herr E. Herrn B. ausformulierte Vertragsentwürfe „mit Bitte um Durchsicht und Rückmeldung“. Herr B. verhandelte telefonisch mit Herrn J. und Herrn L., dem damaligen Sportvorstand und dem damaligen Sportdirektor des Beklagten, über die Bedingungen. Herr E. schickte Herrn B. am 05.05.2022 geänderte Vertragsentwürfe und forderte ihn auf, bei Fragen Bescheid zu geben. Herr B. machte telefonisch weitere Anpassungen geltend. Herr E. übersandte ihm am 12.05.2022 einen angepassten Entwurf. Der Entwurf zur Anlage Besondere Regelungen vom 12.05.2022 wich insbesondere hinsichtlich der Regelungen zu Erhöhungen des Grundgehalts nach § 2 Abs. 3 Buchst. b und c von dem Entwurf vom 27.04.2022 ab. Die Regelungen zur Punkteinsatzprämie für die 2. Bundesliga in § 4 Abs. 2 entsprachen dem Entwurf vom 27.04.2022.
Die von beiden Parteien am 17.05.2022 unterzeichnete und mit dem Entwurf vom 12.05.2022 übereinstimmende Version der Anlage Besondere Regelungen enthält u. a. Paragraphen zum Grundgehalt, zu einsatzabhängigen Sonderzahlungen für Pflichtspiele und zu einer Punkteinsatzprämie. Dabei finden sich jeweils differenzierte Regelungen für die 1. Bundesliga und die 2. Bundesliga, teilweise auch für die 3. Liga. Die Regelung zur Punkteinsatzprämie lautet wie folgt:
§ 4 Punkteinsatzprämie
Der Spieler erhält während seiner Vertragslaufzeit bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie für Bundesligaspiele der Lizenzspielermannschaft des Clubs in Höhe von
EUR … (… Euro) brutto pro Punkt.
Sollte der Spieler als Ersatzspieler weniger als 45 Minuten zum Einsatz kommen, erhält der Spieler 50 % der Punkteinsatzprämie. Als Maßgabe der genauen Einsatzzeiten gilt das offizielle Spielberichtsformular. Jede Halbzeit wird mit 45 Minuten gewertet.
Der Spieler erhält während seiner Vertragslaufzeit bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie für Spiele der Lizenzspielermannschaft des Clubs in der 2. Bundesliga in Höhe von
EUR 2.500 (zweitausendfünfhundert Euro) brutto pro Punkt
Sollte der Spieler als Ersatzspieler weniger als 45 Minuten zum Einsatz kommen, erhält der Spieler 50 % der Punkteinsatzprämie. Als Maßgabe der genauen Einsatzzeiten gilt das offizielle Spielberichtsformular. Jede Halbzeit wird mit 45 Minuten gewertet.
Hat der Club in der jeweiligen Abschlusstabelle der jeweiligen Vorsaison einen Platz von 1 bis 6 erreicht, so erhält der Spieler eine Nachzahlung in Höhe von EUR 1.000 (tausend Euro) brutto pro erreichten Punkt in der jeweiligen Saison in der 2. Bundesliga, fällig mit dem jeweiligen Juni-Grundgehalt am jeweiligen Saisonende.
Der Spieler erhält während seiner Vertragslaufzeit bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz als Ersatzspieler von mindestens 45 Minuten eine Punkteinsatzprämie für Spiele der ersten Mannschaft des Clubs in der 3. Liga in Höhe von
EUR … brutto pro Punkt.
Sollte der Spieler als Ersatzspieler weniger als 45 Minuten zum Einsatz kommen, erhält der Spieler 50 % der Punkteinsatzprämie. Als Maßgabe der genauen Einsatzzeiten gilt das offizielle Spielberichtsformular. Jede Halbzeit wird mit 45 Minuten gewertet.
Die Punkteprämie nach diesem § 4 wird jeweils mit dem jeweiligen Grundgehalt für den Folgemonat nach Erreichen der jeweiligen Punktprämie ausgezahlt.“
Gemäß Regelung C.2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 17.05.2022 sind Einsatzpunktprämien im Krankheitsfall unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder anteilig zu zahlen.
Am Ende der Saison 2024/2025 belegte die erste Mannschaft mit 53 Punkten Platz 6 der Abschlusstabelle der 2. Bundesliga.
Für Juni 2025 zahlte der Beklagte dem Kläger eine Prämie nach § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 der Anlage Besondere Regelungen iHv. 31.100,00 € brutto aus. Sie berechnete dabei - für Krankheitszeiträume ggf. anteilig - 1.000,00 € für jeden Punkt aus einem Spiel, für das der Kläger eine Punkteinsatzprämie nach § 4 Abs. 2 Satz 1 erhalten hatte.
Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2025 vergeblich zur Zahlung einer weiteren Prämie aus § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 der Anlage Besondere Regelungen iHv. 21.900,00 € auf.
Mit seiner am 21.10.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 28.10.2025 zugestellten Klage hat der Kläger seine Forderung gerichtlich geltend gemacht.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zahlung gemäß § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 für alle Spiele unabhängig von seinem Einsatz zu zahlen sei. Es handele sich bei § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Der Beklagte habe nur die Höhe der Punkteinsatzprämie zur Disposition gestellt, nicht aber die weiteren Regelungen der Gewährung. Für die Auslegung sei maßgeblich, dass die Parteien anders als in § 3 Abs. 2 sowie in § 5 und § 6 die Zahlung nach § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 nicht ausdrücklich an einen Einsatz in Spielen angeknüpft hätten. Das von dem Beklagten zugrunde gelegte Auslegungsergebnis sei unangemessen. Dem Beklagten würde das Recht eingeräumt, die vertraglich versprochene Vergütungsleistung einseitig zu ändern. Zumindest sei die Regelung unklar.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.900,00 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, dass der Kläger in den Vorsaisons 2022/2023 und 2023/2024 nicht moniert habe, dass er bei der Berechnung der Prämie nach § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 nur die Spiele berücksichtigt habe, in denen der Kläger zum Einsatz gekommen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.01.2026 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus der Auslegung der Bestimmung folge, dass die Zahlung nur für Punkte aus den Spielen geschuldet sei, für die der Kläger auch eine Einsatzprämie nach § 4 Nr. 2 Unterabsatz 1 der Anlage Besondere Regelungen erhalten habe. Es handele sich um eine atypische Vertragsklausel und nicht um eine Einmalbedingung oder eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
Gegen das ihm am 29.01.2026 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.02.2026 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.04.2026 - am 28.04.2026 begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel der Zahlung einer weiteren Prämie weiter. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft er zunächst im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Klausel in § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 sei mit Mehrfachverwendungsabsicht verwendet worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe für die Mannschaft eine Regelung bestanden, nach welcher für den Fall einer Tabellenplatzierung von mindestens dem 6. Tabellenplatz eine Platzierungsprämie, in Höhe der von der Mannschaft des Beklagten erzielten Punkte, an jeden Spieler der Mannschaft ausbezahlt werden sollte. Dies sei tatsächlich bei anderen Spielern so gelebt worden. Die Bereitschaft zu Änderungen beim Grundgehalt spreche nicht dafür, dass die Bestimmungen zur Punkteinsatzprämie zur Disposition gestellt worden seien. Die Klausel betreffe lediglich eine Rahmenbedingung und sei weder ausgehandelt noch besprochen worden. Allein über die Höhe der Punkteinsatzprämie sei verhandelt worden. Es bestehe keine „untrennbare Verbindung zwischen der Nachzahlung einerseits und den zuvor erreichten Punkteinsatzprämien“ in der jeweiligen Saison andererseits. Es sei eindeutig geregelt, dass er eine Nachzahlung pro vom Club erreichten Punkt in der jeweiligen Saison in der 2. Bundesliga in Höhe von 1.000,00 € brutto erhalten solle, so dass nicht speziell von einer „Punkteinsatzprämie“ die Rede sei, sondern vielmehr von „pro erreichtem Punkt“ in der „Abschlusstabelle“. Die Klausel lege gerade keine Bedingung dahingehend fest, dass es sich um pro vom Kläger erreichte Punkte handeln solle. Der Begriff „Nachzahlung“ erkläre sich daraus, dass die endgültige Platzierung erst zum Ende der Saison in der Abschlusstabelle betrachtet werden könne. Die Überschrift könne nicht dazu dienen, den konkret gestalteten Inhalt eines Textes nach Belieben anderweitig durch Interpretation umzugestalten. Die Systematik der Klausel unterscheide selbst zwischen der Punkteinsatzprämie und einer Prämienzahlung pro erreichtem Punkt in der Abschlusstabelle. In §§ 3 Nr. 2, 5 und 6 habe der Beklagte bei der Berechnung von Saisonprämien es vermocht, auf die Berechnung mit persönlich erreichten Punktprämien oder nur auf vom Club absolvierte Spiele abzustellen. Da dem Beklagten es möglich war, dies im Vertragswortlaut umzusetzen, spreche das Fehlen einer Regelung in § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 dafür, dass der persönliche Einsatz nicht Voraussetzung sein sollte. Die Regelung ziele auf eine in persönlicher Hinsicht leistungsunabhängige Platzierungsprämie ab, die im Bereich des Profi-Fußballs üblich sei, insbesondere, wenn ein bestimmter Saisonerfolg prämiert werden solle, wie hier eine bestimmte Tabellenplatzierung, aber auch zum Beispiel der Nichtabstieg oder der Aufstieg.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2026, Aktenzeichen 13 Ca 6062/25, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 21.900,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2025 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
A. Die Berufung ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist-sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Prämie, da der Anspruch aus § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 der Besonderen Anlage bereits erfüllt ist und eine Nachzahlung für Punkte aus Ligaspielen, in denen der Kläger nicht eingesetzt war, nicht verlangt werden kann. Die Berufungskammer folgt der sorgfältigen und ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Ausführungen zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften, zu den höchstrichterlichen Entscheidungen sowie zur Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung sind umfassend und zutreffend, so dass eine Wiederholung entbehrlich ist und die Kammer sich diese Ausführungen zu eigen macht.
C. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist lediglich das Folgende ergänzend auszuführen:
a) Der Kläger stellt unzulässigerweise darauf ab, ob ein einzelner Satz in der Anlage im Verhältnis zum ursprünglichen Entwurf nicht geändert wurde. Eine solche „Atomisierung“ der einzelnen Vertragsklauseln wird jedoch der vorzunehmenden Prüfung, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder jedenfalls um eine von dem Beklagten vorformulierte, nicht zur Disposition gestellte einmalige Vertragsklausel handelt, nicht gerecht. Wenn zwei Parteien an einem Vertragsentwurf arbeiten, ist es in der Regel nicht so, dass jedes einzelne Wort eine Änderung erfährt. Der Kläger verkürzt den Begriff der Verhandlung auf den Moment, in dem der Beklagte einen ausgeschriebenen Entwurf übersandt hat. Dies greift jedoch zu kurz. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass die Parteien über die Höhe der Punkteinsatzprämie verhandelt haben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger ursprünglich eine Prämie pro Punkt bei tatsächlichem Einsatz in Höhe von 3.500,00 € verlangte, während der Beklagte nur eine Prämie i.H.v. 2500,00 € pro Punkt vorschlug. Bereits daraus folgt, dass es sich bei allen Unterabsätzen in § 4 Nr. 2 der Besonderen Anlage um einen ausgehandelten Kompromiss handelt.
b) Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, eine solche Klausel würde bei anderen Spielern gelebt. Der Beklagte hat ausdrücklich ausgeführt, dass dies nicht der Fall ist. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache des Klägers gewesen, hierzu weiter vorzutragen und einen geeigneten Beweis anzutreten. Daran fehlt es. Der Kläger hat hierzu ausführen lassen, dass Regelungen zu Platzierungsprämien verwendet wurden. Platzierungsprämien sind jedoch etwas anderes als Punkteinsatzprämien. Aus der Verwendung von Regelungen zu Platzierungsprämien kann deshalb nicht hergeleitet werden, dass eine Regelung zur Punkteinsatzprämie mehrfach verwendet wird.
c) Es ist auch nicht richtig, dass es sich bei § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 lediglich um eine Rahmenregelung handelt. Das Gegenteil ist der Fall. In dieser Klausel findet sich gerade der Erhöhungsbetrag und damit unmittelbar eine Vereinbarung zur Hauptleistungpflicht des Beklagten, nämlich der Vergütung.
a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 314/20 - Rn. 14 u. 16). Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG 26. April 2022 - 9 AZR 139/21 - Rn. 22; BAG 28. Januar 2020 - 9 AZR 493/18 - Rn. 49).
b) Von Bedeutung ist danach, dass der Wortlaut lediglich Ausgangspunkt für die Auslegung ist. Entscheidend ist der wirkliche Wille der Parteien, der vorliegend aufgrund der Vertragssystematik, dem Sinn und Zweck der Regelung sowie der Entstehungsgeschichte feststeht.
c) Allein der reine Wortlaut von § 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Besonderen Anlage lässt eine Interpretation im Sinne des Klägers zu, wenn man den Begriff „Nachzahlung“ so verstehen wollte, dass damit eine Zahlung „nach“ der Saison gemeint ist.
aa) Stattdessen spricht bereits das Wort „Nachzahlung“ dafür, dass es nur eine weitere Zahlung im Sinne eines „Nachschlags“ auf bereits „erspielte“ Punkte geben soll.
bb) In § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 ist auch nicht formuliert worden, wie der Kläger argumentiert, dass der Club eine Prämie zahlt. Vielmehr ist in § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 lediglich die Nachzahlung vereinbart worden. Es wird gerade nicht eigenständig formuliert, dass es sich um einen anderweitigen Vergütungsbestandteil handelt.
d) Gegen die Interpretation des Klägers spricht bereits die systematische Stellung.
aa) Die Regelung zu § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 findet sich unter der ausdrücklichen Überschrift „Punkteinsatzprämie“, und das zudem nur in der Regelung zur 2. Bundesliga. Andere Vergütungsbestandteile werden dort nicht geregelt. Wäre es so, dass es sich um eine leistungsunabhängige Prämie handeln sollte, die allein auf den Tabellenplatz abstellt, so wäre bereits aus systematischen Gründen eine andere Stellung im Vertrag zu erwarten gewesen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Vertrag mehrere unterschiedliche Vergütungsbestandteile enthält, die neben dem Grundgehalt erfolgs- und einsatzbezogen sind, wie z. B. Aufstiegs- und Nichtabstiegsprämien. Der Kläger selbst lässt darauf hinweisen, dass es sich nach seiner Interpretation um eine übliche Platzierungsprämie handelt zur Prämierung eines bestimmten Saisonerfolgs, wie z. B. Aufstieg oder Nichtabstieg. Wenn dies aber der Fall gewesen wäre, so wäre diese Regelung systematisch nicht in einem Unterabsatz in einem anderen Regelungszusammenhang versteckt worden, sondern im Zusammenhang mit den eigens geregelten Aufstiegs- und Klassenerhaltsregelungen zu erwarten gewesen. Wenn es sich zudem um die „im Profi-Fußball übliche Platzierungsprämie“ handeln sollte, erklärt sich auch nicht, warum bei einem entsprechenden Erfolg in der 1. Liga (und auch in der 3. Liga) eine solche Prämie nicht vorgesehen wurde.
bb) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass die umfangreichen Regelungen in anderen Vertragsbestandteilen, z. B. im Fall eines Aufstiegs in die Bundesliga bzw. des Klassenerhalts in der Bundesliga, detaillierte Regelungen zu einem tatsächlichen Einsatz des Klägers vorsehen, so überzeugt es nicht, dass aus der sprachlichen Abwesenheit einer solchen Regelung in § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 folgen würde, dass dort der tatsächliche Einsatz nicht erforderlich ist. Das Gegenteil ist der Fall. § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 befindet sich in § 4, der bereits als Überschrift mit dem Wortlaut „Punkteinsatzprämie“ die Voraussetzung normiert. Der tatsächliche Einsatz wird auch für § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 bereits in § 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 definiert, so dass eine erneute Regelung nicht angezeigt war, da der 3. Unterabsatz sich auf die „Nachzahlung“ beschränkt und unmittelbar dem Unterabsatz 2 folgt.
cc) Soweit der Kläger meint, innerhalb von § 4 Nr. 2 spreche die Systematik für eine Unterscheidung zwischen der Punkteinsatzprämie und einer Prämienzahlung pro erreichtem Punkt in der Abschlusstabelle, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Vertrag gliedert sich in mehrere Paragraphen zu Laufzeit und Ablöseregelungen einerseits sowie zu verschiedenen Vergütungsbestandteilen andererseits. In keinem anderen Paragraphen werden mehrere unterschiedliche Dinge geregelt. Dies spricht dagegen, dass der Unterabsatz 3 zu Nr. 2 des § 4 zur Punkteinsatzprämie als eigenständige Regelung verstanden werden kann.
e) Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen die vom Kläger vorgenommene Auslegung.
aa) Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass bei der Art der Auslegung, die der Kläger vornimmt, die Regelung in § 4 Nr. 2 Unterabsatz 3 dazu führen würde, dass er bei entsprechender Platzierung eine höhere Einsatzprämie erhalten würde, als er je zu Beginn der Verhandlung gefordert hatte. Dies erscheint ebenfalls nicht nachvollziehbar. Hätte der Kläger lediglich in einem Spiel gespielt, das unentschieden ausgegangen ist, so würde er mit 53.000,00 € eine bei weitem höhere Prämie erhalten, als an anderer Stelle des Vertrags für häufige Einsätze vorgesehen ist. Dort hätte der Kläger erst bei erheblich häufigerem Einsatz gleichwohl nur einen verhältnismäßig geringeren Betrag erhalten. Damit wäre die wirtschaftliche Arithmetik im Vertrag zwischen Grundgehalt, einsatzabhängigen Sonderzahlungen und Punkteinsatzprämie kaum nachvollziehbar verschoben.
bb) Vor allem aber ist keine Erklärung ersichtlich, warum es diese Prämie nur in der 2. Bundesliga hätte geben sollen. Wenn es beiden Parteien wichtig gewesen wäre, einen wesentlichen, weitgehend leistungsunabhängigen Gehaltsbestandteil bei hoher Tabellenplatzierung in der Abschlusstabelle zu vereinbaren, so hätte es nahegelegen, dies zumindest auch für die 1. Bundesliga zu vereinbaren. Dort fehlt jedoch eine entsprechende Regelung, ebenso wie für die 3. Liga.
f) Schließlich folgt aus der Entstehung des Vertrags, dass die Parteien dieser Klausel genau den Sinn geben wollten, auf den sich der Beklagte beruft.
aa) Unstreitig verlangte der Kläger zunächst eine Punkteinsatzprämie iHv. 3.500,00 €. Der Beklagte wollte stattdessen lediglich 2.500,00 € zahlen. Hierzu wurde vom Beklagten bereits vor Erstellung der ausformulierten Regelung vorgeschlagen, dass eine Nachzahlung von 1.000,00 € pro Punkt erfolgt, wenn der 1. bis 6. Platz erreicht wird. Damit steht fest, dass der Beklagte nicht etwa vorgeschlagen hat, eine lediglich von einem einzigen Einsatz mit Punktgewinn abhängige Prämie als gesonderten Vertragsbestandteil zu zahlen, sondern dass eine höhere Punkteinsatzprämie unter der Bedingung des sportlichen Erfolgs in der gesamten Saison stehen sollte. Wäre ersteres gewollt gewesen, ist nicht erklärlich, warum sich der diesbezügliche Vorschlag des Beklagten lediglich in einem Zusatz zu der Zeile „Punkteinsatzprämie“ im stichpunktartigen Vertragsangebot vom 19.04.2022 befunden hätte.
bb) Gegen die Interpretation des Klägers spricht auch, dass seine Berater keinen diesbezüglichen Vertragsbestandteil verlangt haben. Über alle Forderungen, die seitens seiner Berater in der hierzu vorgelegten Korrespondenz erhoben wurden, wurde letztlich eine Einigung erzielt. Eine weitgehend leistungsunabhängige erhebliche Einmalzahlung allein aufgrund des Erreichens eines bestimmten Tabellenplatzes, die der Kläger jetzt beansprucht, war hingegen nicht verlangt worden. Der Kläger hat auch nicht erläutern können, warum er diese Zahlung für die beiden vorhergehenden Spielzeiten, in denen die Mannschaft des Beklagten Platz 4 (2022/2023) bzw. Platz 3 (2023/2024) erreichte, nicht verlangt hat.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich vorgesehener Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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