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12 SLa 37/25•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2025-05-14, 12 SLa 37/25
12 SLa 37/25Arbeitsgericht14.05.2025
1. Wird einem Arbeitnehmer nach vertraglich vorgesehener Befristung auf Probe eine Tätigkeit dauerhaft übertragen und stellt sich diese als eine Beförderung und nicht bloß als Übertragung einer Zusatzfunktion dar, liegt in der vereinbarten Widerruflichkeit eine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes, die zur Unwirksamkeit der Widerrufsklausel sowohl nach § 308 Nr. 4 BGB als auch nach § 307 Abs. 1 BGB führt. 2. Eine solche Beförderung, die dem Inhaltsschutz unterfällt, kann auch dann gegeben sein, wenn der Vergütungsanteil für die neue Funktion bei lediglich 12 % der monatlichen Grundvergütung liegt. 3. Maßgeblich ist, ob durch die übertragene Tätigkeit der Kernbereich der arbeitsvertraglichen Tätigkeit geprägt wird. Dies ist hier u.a. der Fall, weil dem Supervisor betriebliche Kompetenzen betreffend die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz, die notwendige persönliche Schutzausrüstung, Maßnahmen zur Abwendung von Gesundheitsgefährdungen und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes mit Weisungsbefugnis gegenüber den unterstellten Beschäftigten zugleich mit Arbeitgeberaufgaben gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG übertragen wurden. Diese Vorgesetztenstellung hebt den Kläger deutlich aus den anderen Beschäftigten des Luftsicherheitskontrollpersonals heraus.
Entscheidungsdatum: 2025-05-14
Aktenzeichen: 12 SLa 37/25
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2025:0514.12SLA37.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12
Normen: Art. 103 Abs. 1 GG; § 13 Abs. 2 ArbSchG; § 305 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1, 2, 3 BGB; § 308 Nr. 4 BGB, § 611a Abs. 1, 2 BGB; § 1 Abs. 2 KSchG; § 9 Abs. 2 OWiG; § 14 Abs. 2 StGB; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 524 Abs. 2 ZPO, § 533 ZPO
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.01.2025 - 14 Ca 4572/24 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt,
1. an den Kläger für November 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2024 zu zahlen;
2. an den Kläger für Dezember 2024 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025 zu zahlen;
3. an den Kläger für Januar 2025 eine Funktionszulage in Höhe von insgesamt 440,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.02.2025 zu zahlen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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