Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2025-02-26, 12 Sa 817/23

12 Sa 817/23Arbeitsgericht26.02.2025

Regest

1. Im Rahmen des Lohnausfallprinzips des § 37 Abs. 2 BetrVG kann bei variablen Vergütungsbestandteilen ein Indiz für die hypothetische Zielerreichung des Betriebsratsmitglieds der Zielerreichungsgrad einer Vergleichsgruppe sein. Zur Durchsetzung des hypothetischen variablen Vergütungsbestandteils kann dem Betriebsratsmitglied ein Auskunftsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zustehen. 2. Die auf die Mitteilung der Zielerreichungsgrade der Mitglieder der Vergleichsgruppe gerichtete Auskunft kann unter den Voraussetzungen einer zweckändernden Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO die individuelle und nicht anonymisierte Zuordnung der Zielerreichungsgrade umfassen. 3. Zu den Anforderungen an eine Auskunft über die Anzahl und den Wert der an die Mitglieder einer Vergleichsgruppe zugeteilten Restricted Stock Units, um einen Schadensersatzanspruch wegen Betriebsratsbenachteiligung gemäß § 78 Satz 2 BetrVG durchzusetzen. Der Auskunftsanspruch richtete sich hier unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 4 DSGVO auf die konkret individuell an die einzelnen Arbeitnehmer zugeteilten Restricted Stock Units.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 817/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-26

Aktenzeichen: 12 Sa 817/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2025:0226.12SA817.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12

Normen: Art. 4 Nr. 1, 2 DSGVO, Art. 6 Abs. 1, 4 DSGVO, Art. 9 DSGVO, Art. 10 DSGVO, Art. 23 Abs. 1 DSGVO; § 24 Abs. 1 BDSG; § 37 Abs. 2, 4 BetrVG, § 38 BetrVG, § 78 BetrVG; § 242 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 278 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 253 Abs. 2 ZPO, § 254 ZPO, § 273a ZPO, § 287 Abs. 2 ZPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 322 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Im Rahmen des Lohnausfallprinzips des § 37 Abs. 2 BetrVG kann bei variablen Vergütungsbestandteilen ein Indiz für die hypothetische Zielerreichung des Betriebsratsmitglieds der Zielerreichungsgrad einer Vergleichsgruppe sein. Zur Durchsetzung des hypothetischen variablen Vergütungsbestandteils kann dem Betriebsratsmitglied ein Auskunftsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zustehen.

  2. Die auf die Mitteilung der Zielerreichungsgrade der Mitglieder der Vergleichsgruppe gerichtete Auskunft kann unter den Voraussetzungen einer zweckändernden Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 4 DSGVO die individuelle und nicht anonymisierte Zuordnung der Zielerreichungsgrade umfassen.

  3. Zu den Anforderungen an eine Auskunft über die Anzahl und den Wert der an die Mitglieder einer Vergleichsgruppe zugeteilten Restricted Stock Units, um einen Schadensersatzanspruch wegen Betriebsratsbenachteiligung gemäß § 78 Satz 2 BetrVG durchzusetzen. Der Auskunftsanspruch richtete sich hier unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 4 DSGVO auf die konkret individuell an die einzelnen Arbeitnehmer zugeteilten Restricted Stock Units.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.08.2023 - 12 Ca 4884/22 - teilweise abgeändert und

1.die Beklagte verurteilt, dem Kläger über die tatsächlich erzielten Zielerreichungsgrade der Arbeitnehmer:

  • V.

  • A.

  • N.

  • O.

in den jeweiligen Geschäftsjahren 2019 (August 2018 bis Juli 2019), 2020 (August 2019 bis Juli 2020), 2021 (August 2020 bis Juli 2021), 2022 (August 2021 bis Juli 2022) und in dem ersten Geschäftshalbjahr 2023 (August 2022 bis Januar 2023) für 2021, 2022 jeweils getrennt nach ersten und zweiten Geschäftshalbjahr und betreffend den Arbeitnehmer

  • R.

in den jeweiligen Geschäftsjahren 2019 (August 2018 bis Juli 2019), 2020 (August 2019 bis Juli 2020), 2021 (August 2020 bis Juli 2021), 2022 (August 2021 bis Juli 2022) für 2021, 2022 jeweils getrennt nach ersten und zweiten Geschäftshalbjahr und betreffend den Arbeitnehmer

  • Y.

in dem Geschäftsjahr 2022 (August 2021 bis Juli 2022) getrennt nach ersten und zweiten Geschäftshalbjahr und in dem ersten Geschäftshalbjahr 2023 (August 2022 bis Januar 2023) Auskunft zu erteilen;

  1. die Beklagte verurteilt,

dem Kläger über die tatsächlich ausgegebenen "Restricted Stock Units" ("RSU") an die Arbeitnehmer:

  • V.

  • A.

  • N.

  • O.

in den jeweiligen Geschäftsjahren 2019 (August 2018 bis Juli 2019), 2020 (August 2019 bis Juli 2020), 2021 (August 2020 bis Juli 2021), 2022 (August 2021 bis Juli 2022) und 2023 (August 2022 bis Februar 2023) mit dem jeweiligen Datum der Zuteilung und dem Aktienkurs am Tag der Zuteilung und betreffend den Arbeitnehmer

  • R.

in den jeweiligen Geschäftsjahren 2019 (August 2018 bis Juli 2019), 2020 (August 2019 bis Juli 2020), 2021 (August 2020 bis Juli 2021), 2022 (August 2021 bis Juli 2022) mit dem jeweiligen Datum der Zuteilung und dem Aktienkurs am Tag der Zuteilung und betreffend den Arbeitnehmer

  • Y.

in dem Geschäftsjahr 2022 (August 2021 bis Juli 2022) und in dem ersten Geschäftshalbjahr 2023 (August 2022 bis Januar 2023) mit dem jeweiligen Datum der Zuteilung und dem Aktienkurs am Tag der Zuteilung Auskunft zu erteilen.

II.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 13 % und der Beklagten zu 87 % auferlegt.

IV.Die Revision wird zugelassen.

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