Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-12-17, 3 SLa 139/24

3 SLa 139/24Arbeitsgericht17.12.2024

Regest

1. Ist das Konzernunternehmen (A), von dem ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsverhältnis im Wege des Teilbetriebsübergangs nach § 613a BGB zu einer anderen Konzerngesellschaft (B) gewechselt und für diese auch bereits eine Zeit lang tätig geworden ist, im Rubrum eines dann unterzeichneten Aufhebungsvertrages, im Briefkopf jeder einzelnen Seite sowie bei der Unterschriftenzeile ohne Vertretungszusatz genannt, sind dies zwar gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Eigengeschäfts. Gleichwohl kann sich aus den weiteren Begleitumständen, dem gesamten Inhalt und Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung ergeben, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft in Vertretung für die Konzerngesellschaft (B) vorliegt, wenn diese – den Parteien bekannt – die einzige Arbeitgeberin des betroffenen Arbeitnehmers ist, deren Arbeitsverhältnis mit ihm überhaupt aufgelöst werden könnte. Das gilt selbst dann, wenn diese Konzerngesellschaft (B) in dem gesamten 10-seitigen Vertragstext nicht ein einziges Mal namentlich genannt wird. 2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtsscheinhaftung bei unternehmensbezogenen Geschäften finden hier keine Anwendung. Diese sind entwickelt worden für den nicht einschlägigen Fall der Scheinsozietät und für den Fall, dass der Rechtsschein begründet wird, Vertragspartner werde ein unbeschränkt haftender Unternehmensträger, während es sich tatsächlich um einen Unternehmensträger mit (gesetzlich) beschränkter Haftung handelt. Sind sowohl die als Vertreter handelnde juristische Person als auch der durch ihr Handeln verpflichtete Unternehmensträger Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kommt eine Rechtsscheinhaftung nicht mit der Begründung in Betracht, das Haftungskapital der einen Gesellschaft sei höher als das der anderen. Das Vertrauen allein in ein höheres gesetzliches Grund- und damit Haftungskapital bei grundsätzlich gleichermaßen gesetzlich beschränkter Haftung einer SE einerseits wie auch einer GmbH andererseits wird – soweit nicht besondere Anhaltspunkte hinzukommen – als solches nicht gesondert geschützt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 SLa 139/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-17

Aktenzeichen: 3 SLa 139/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:1217.3SLA139.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Normen: §§ 133, 157, 164, 179, 613a BGB

Leitsätze

    1. Ist das Konzernunternehmen (A), von dem ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsverhältnis im Wege des Teilbetriebsübergangs nach § 613a BGB zu einer anderen Konzerngesellschaft (B) gewechselt und für diese auch bereits eine Zeit lang tätig geworden ist, im Rubrum eines dann unterzeichneten Aufhebungsvertrages, im Briefkopf jeder einzelnen Seite sowie bei der Unterschriftenzeile ohne Vertretungszusatz genannt, sind dies zwar gewichtige Indizien für das Vorliegen eines Eigengeschäfts. Gleichwohl kann sich aus den weiteren Begleitumständen, dem gesamten Inhalt und Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung ergeben, dass ein unternehmensbezogenes Geschäft in Vertretung für die Konzerngesellschaft (B) vorliegt, wenn diese – den Parteien bekannt – die einzige Arbeitgeberin des betroffenen Arbeitnehmers ist, deren Arbeitsverhältnis mit ihm überhaupt aufgelöst werden könnte. Das gilt selbst dann, wenn diese Konzerngesellschaft (B) in dem gesamten 10-seitigen Vertragstext nicht ein einziges Mal namentlich genannt wird.
    1. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rechtsscheinhaftung bei unternehmensbezogenen Geschäften finden hier keine Anwendung. Diese sind entwickelt worden für den nicht einschlägigen Fall der Scheinsozietät und für den Fall, dass der Rechtsschein begründet wird, Vertragspartner werde ein unbeschränkt haftender Unternehmensträger, während es sich tatsächlich um einen Unternehmensträger mit (gesetzlich) beschränkter Haftung handelt. Sind sowohl die als Vertreter handelnde juristische Person als auch der durch ihr Handeln verpflichtete Unternehmensträger Gesellschaften mit beschränkter Haftung, kommt eine Rechtsscheinhaftung nicht mit der Begründung in Betracht, das Haftungskapital der einen Gesellschaft sei höher als das der anderen. Das Vertrauen allein in ein höheres gesetzliches Grund- und damit Haftungskapital bei grundsätzlich gleichermaßen gesetzlich beschränkter Haftung einer SE einerseits wie auch einer GmbH andererseits wird – soweit nicht besondere Anhaltspunkte hinzukommen – als solches nicht gesondert geschützt.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 23.01.2024 - Az.: 2 Ca 1713/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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