Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-08-07, 4 SLa 235/24

4 SLa 235/24Arbeitsgericht07.08.2024

Regest

Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23).

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 4 SLa 235/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-08-07

Aktenzeichen: 4 SLa 235/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0807.4SLA235.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 EUV 2016/679

Leitsätze

Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23).

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.02.2024 - 2 Ca 4416/23 - wird zurückgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.Die Revision wird zugelassen.

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