Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-07-12, 6 Sa 524/23

6 Sa 524/23Arbeitsgericht12.07.2024

Regest

Der "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung" für die private Versicherungswirtschaft in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung ist so auszulegen, dass er - abgesehen von explizit geregelten Ausnahmen - eine abschließende Regelung enthält, die keinen Rückgriff auf § 1a BetrAVG zulässt. Danach besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG. Es liegt eine wirksame tarifliche Abweichung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 524/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-12

Aktenzeichen: 6 Sa 524/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0712.6SA524.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 1a Abs. 1a BetrAVG § 19 Abs. 1 BetrAVG

Leitsätze

Der "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung" für die private Versicherungswirtschaft in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung ist so auszulegen, dass er - abgesehen von explizit geregelten Ausnahmen - eine abschließende Regelung enthält, die keinen Rückgriff auf § 1a BetrAVG zulässt. Danach besteht keine Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG. Es liegt eine wirksame tarifliche Abweichung gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG vor.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2023 - AZ. 3 Ca 3686/22 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.