Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-07-04, 9 SLa 359/24

9 SLa 359/24Arbeitsgericht04.07.2024

Regest

1. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Zuflüsse von Entschädigungen nach dem AGG im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind. 2. Eine gerichtliche Auflage, Zuflüsse aus Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG und vergleichbare Leistsungen aus den vergangenen 12 Monaten nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO darzulegen ist weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen das Übermaßverbot.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 9 SLa 359/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-04

Aktenzeichen: 9 SLa 359/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0704.9SLA359.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 115 Abs. 3 ZPO, § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO

Leitsätze

  1. Es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass Zuflüsse von Entschädigungen nach dem AGG im Rahmen der Prozesskostenhilfeentscheidung als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen sind.

  2. Eine gerichtliche Auflage, Zuflüsse aus Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG und vergleichbare Leistsungen aus den vergangenen 12 Monaten nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO darzulegen ist weder unverhältnismäßig noch verstößt sie gegen das Übermaßverbot.

Tenor

wird der Antrag, dem Antragsteller für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte in der zweiten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung einen noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen.

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