Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-06-20, 1 SHa 21/24

1 SHa 21/24Arbeitsgericht20.06.2024

Regest

Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten einer im Flugbetrieb aufgrund von § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewählten besonderen Arbeitnehmervertretung richtet sich entsprechend dem Sinn und Zweck des § 82 ArbGG danach, für welchen organisatorischen Bereich die Vertretung geschaffen wurde, ob eine unternehmensweite Vertretung gebildet wurde für mehrere Basen oder eine Arbeitnehmervertretung nur für eine Basis. Im Fall einer für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gebildeten Personalvertretung ist das Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens zuständig.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 1 SHa 21/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-06-20

Aktenzeichen: 1 SHa 21/24

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0620.1SHA21.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 82 Abs. 1 ArbGG, § 117 bs. 2 Satz 1 BetrVG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Leitsätze

Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten einer im Flugbetrieb aufgrund von § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gewählten besonderen Arbeitnehmervertretung richtet sich entsprechend dem Sinn und Zweck des § 82 ArbGG danach, für welchen organisatorischen Bereich die Vertretung geschaffen wurde, ob eine unternehmensweite Vertretung gebildet wurde für mehrere Basen oder eine Arbeitnehmervertretung nur für eine Basis. Im Fall einer für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gebildeten Personalvertretung ist das Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens zuständig.

Tenor

Für die Entscheidung des Verfahrens ist das Arbeitsgericht Köln

örtlich zuständig.

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