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12 Sa 747/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-04-17, 12 Sa 747/23
12 Sa 747/23Arbeitsgericht17.04.2024
1. Auch die teilweise unberechtigte und beharrliche Arbeitsverweigerung - hier an einer von vier zu bedienenden Maschinen - ist an sich ein Grund für eine fristlose als auch für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Die Interessenabwägung führte im konkreten Fall zur Unwirksamkeit der fristlosen und zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. 2. Verweigert der Kläger unberechtigt einen Teil der Arbeitsleistung - hier an einer von vier zu bedienenden Maschinen -, steht ihm kein Anspruch auf Annahmeverzug zu. Es fehlt am erforderlichen Leistungswillen bezogen auf die durch das Direktionsrecht näher bestimmte Tätigkeit. Gemäß § 266 BGB ist der Kläger weder zu einer Teilleistung berechtigt, noch muss der Arbeitgeber sich darauf einlassen. Der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung entfällt vollständig. 3. Zur Reichweite des Direktionsrechts der Arbeitgeberin, wenn vertraglich eine Tätigkeit gemäß der Entgeltgruppe 9 ERA NRW geschuldet ist und der Kläger nur zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet ist.
Entscheidungsdatum: 2024-04-17
Aktenzeichen: 12 Sa 747/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0417.12SA747.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12
Normen: § 46c Abs. 4 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 266 BGB; § 297 BGB, § 615 BGB; § 626 Abs. 1 BGB; § 95 Abs. 3 BetrVG, § 102 BetrVG; § 106 GewO; § 1 Abs. 1, 2 KSchG; § 233 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 286 ZPO, § 524 Abs. 1, 2 ZPO; Entgeltrahmenabkommen (ERA) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens
Auch die teilweise unberechtigte und beharrliche Arbeitsverweigerung - hier an einer von vier zu bedienenden Maschinen - ist an sich ein Grund für eine fristlose als auch für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Die Interessenabwägung führte im konkreten Fall zur Unwirksamkeit der fristlosen und zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung.
Verweigert der Kläger unberechtigt einen Teil der Arbeitsleistung - hier an einer von vier zu bedienenden Maschinen -, steht ihm kein Anspruch auf Annahmeverzug zu. Es fehlt am erforderlichen Leistungswillen bezogen auf die durch das Direktionsrecht näher bestimmte Tätigkeit. Gemäß § 266 BGB ist der Kläger weder zu einer Teilleistung berechtigt, noch muss der Arbeitgeber sich darauf einlassen. Der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung entfällt vollständig.
Zur Reichweite des Direktionsrechts der Arbeitgeberin, wenn vertraglich eine Tätigkeit gemäß der Entgeltgruppe 9 ERA NRW geschuldet ist und der Kläger nur zu einer solchen Tätigkeit verpflichtet ist.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.07.2023 - 6 Ca 325/23 - wird als unzulässig verworfen.
II. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.07.2023 - 6 Ca 325/23 - wird zurückgewiesen.
III. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.07.2023 - 6 Ca 325/23 - teilweise wie folgt abgeändert:
Die Kündigungsschutzklage des Klägers wird mit dem Antrag zu 1. betreffend die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.01.2023 abgewiesen.
Die Klage wird mit dem zu 2. zugesprochenen Zahlungsantrag abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 72 % und der Beklagten zu 28 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.
V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen ausgenommen das Unterliegen des Klägers mit seiner Berufung (Tenor zu I.).
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