Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-04-12, 6 Sa 1198/23

6 Sa 1198/23Arbeitsgericht12.04.2024

Regest

1. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Betriebsrente bedarf einer ausdrücklichen Regelung in den maßgeblichen Versorgungsbestimmungen. 2. Weder § 5 Abs. 2 BetrAVG noch § 6 BetrAVG in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung stehen einer Anrechnung von Erwerbseinkommen entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 6 Sa 1198/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-12

Aktenzeichen: 6 Sa 1198/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0412.6SA1198.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 5 Abs. 2 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 19 BetrAVG

Leitsätze

  1. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Betriebsrente bedarf einer ausdrücklichen Regelung in den maßgeblichen Versorgungsbestimmungen. 2. Weder § 5 Abs. 2 BetrAVG noch § 6 BetrAVG in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung stehen einer Anrechnung von Erwerbseinkommen entgegen.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.10.2023 — AZ: 2 Ca 1321/23 — des Klägers abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.Die Revision wird zugelassen.

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