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14 SLa 1/24•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-03-12, 14 SLa 1/24
14 SLa 1/24Arbeitsgericht12.03.2024
§ 9 Nr. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk NRW ist dahingehend auszulegen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld auch für Urlaubstage haben, die ihnen gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als Zusatzurlaub zustehen.
Entscheidungsdatum: 2024-03-12
Aktenzeichen: 14 SLa 1/24
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0312.14SLA1.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 1 TVG, § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
§ 9 Nr. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für das Metallbauerhandwerk, Feinwerkmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk NRW ist dahingehend auszulegen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld auch für Urlaubstage haben, die ihnen gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als Zusatzurlaub zustehen.
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.11.2023 - 1 Ca 336/23 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 80,72 € brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2023 zu zahlen.
2.Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 79 % und die Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
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