Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-03-07, 5 SLa 860/23

5 SLa 860/23Arbeitsgericht07.03.2024

Regest

1. § 2 Ziffer 3 Buchstabe b Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein-Westfalen (Tarifbezirk Nordrhein) (ETV Chemie) vom 28.10.2022 gewährt keinen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsgeldzahlung in den Fällen des Bezugs von Krankengeld, sofern dem kein Arbeitsunfall zugrunde liegt.2. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt bei einer Differenzierung zwischen Arbeitnehmern im Krankengeldbezug – deren Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem Arbeitsunfall beruht – und den in § 2 Ziffer 3 Buchstabe b ETV Chemie genannten Fallgruppen nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 SLa 860/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-07

Aktenzeichen: 5 SLa 860/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0307.5SLA860.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5

Normen: § 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsätze

  1. § 2 Ziffer 3 Buchstabe b Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein-Westfalen (Tarifbezirk Nordrhein) (ETV Chemie) vom 28.10.2022 gewährt keinen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsgeldzahlung in den Fällen des Bezugs von Krankengeld, sofern dem kein Arbeitsunfall zugrunde liegt.2. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt bei einer Differenzierung zwischen Arbeitnehmern im Krankengeldbezug – deren Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem Arbeitsunfall beruht – und den in § 2 Ziffer 3 Buchstabe b ETV Chemie genannten Fallgruppen nicht vor.

Tenor

Die Berufung d es Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.09.2023 - Az.: 5 Ca 663/23 - wird zurückgewiesen.

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