Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-03-07, 5 Sa 860/23

5 Sa 860/23Arbeitsgericht07.03.2024

Regest

1. § 2 Ziffer 3 Buchstabe b Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein-Westfalen (Tarifbezirk Nordrhein) (ETV Chemie) vom 28.10.2022 gewährt keinen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsgeldzahlung in den Fällen des Bezugs von Krankengeld, sofern dem kein Arbeitsunfall zugrunde liegt.2. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt bei einer Differenzierung zwischen Arbeitnehmern im Krankengeldbezug – deren Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem Arbeitsunfall beruht – und den in § 2 Ziffer 3 Buchstabe b ETV Chemie genannten Fallgruppen nicht vor.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 5 Sa 860/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-03-07

Aktenzeichen: 5 Sa 860/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0307.5SA860.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5

Normen: § 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 GG

Leitsätze

  1. § 2 Ziffer 3 Buchstabe b Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein-Westfalen (Tarifbezirk Nordrhein) (ETV Chemie) vom 28.10.2022 gewährt keinen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsgeldzahlung in den Fällen des Bezugs von Krankengeld, sofern dem kein Arbeitsunfall zugrunde liegt.2. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt bei einer Differenzierung zwischen Arbeitnehmern im Krankengeldbezug – deren Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem Arbeitsunfall beruht – und den in § 2 Ziffer 3 Buchstabe b ETV Chemie genannten Fallgruppen nicht vor.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 01.09.2023 - az.: 5 Ca 663/23 - wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Die Revsion wird nicht zugelassen.

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