Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-02-23, 7 TaBV 67/23

7 TaBV 67/23Arbeitsgericht23.02.2024

Regest

1) Ein Schlag mit der Hand auf das Gesäß einer weiblichen Arbeitskollegin, ausgeführt von einem männlichen Arbeitnehmer, stellt eine sexuelle Belästigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. 2) Je nach den Umständen des Einzelfalls ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das schwerwiegende Fehlverhalten des Arbeitnehmers abmahnfähig ist. Es ist insbesondere die Dauer und der beanstandungsfreie Verlauf des Arbeitsverhältnisses, die Erstmaligkeit des Fehlverhaltens und eine an den Tag gelegte tätige Reue in die Interessenabwägung einzustellen. 3) Begeht der Arbeitnehmer eine sexuelle Belästigung nicht unter Missbrauch seiner Stellung als Betriebsratsmitglied oder in sonstigem Bezug zum Betriebsratsamt, verletzt er keine Amtspflicht im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 7 TaBV 67/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-23

Aktenzeichen: 7 TaBV 67/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0223.7TABV67.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: §§ 103 Abs. 2, 23 Abs. 1 BetrVG; § 626 Abs. 1 BGB; § 3 Abs. 4 AGG

Leitsätze

  1. Ein Schlag mit der Hand auf das Gesäß einer weiblichen Arbeitskollegin, ausgeführt von einem männlichen Arbeitnehmer, stellt eine sexuelle Belästigung dar, die an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen.

  2. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das schwerwiegende Fehlverhalten des Arbeitnehmers abmahnfähig ist. Es ist insbesondere die Dauer und der beanstandungsfreie Verlauf des Arbeitsverhältnisses, die Erstmaligkeit des Fehlverhaltens und eine an den Tag gelegte tätige Reue in die Interessenabwägung einzustellen.

  3. Begeht der Arbeitnehmer eine sexuelle Belästigung nicht unter Missbrauch seiner Stellung als Betriebsratsmitglied oder in sonstigem Bezug zum Betriebsratsamt, verletzt er keine Amtspflicht im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG.

Tenor

I.Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 03.08.2023 - 1 BV 16/23 - wird zurückgewiesen.

II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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