Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2024-01-10, 8 Ta 288/23

8 Ta 288/23Arbeitsgericht10.01.2024

Regest

1. Grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht immer schon dann anzunehmen, wenn eine PKH-Partei die Mitteilung einer wesentlichen Einkommensverbesserung im Sinne des § 120a Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO unterlässt, weil sie sie vorzunehmen vergisst. 2. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, einen pauschalen Hinweis auf ein Vergessen der Mitteilung ohne weiteres zur Grundlage einer Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zu machen. Das Vorliegen grober Nachlässigkeit kann vielmehr nach den konkreten Umständen des Sachverhalts indiziert sein. Hierfür kommt es wertungsmäßig insbesondere auf den Umfang der Einkommensverbesserung, deren zeitliche Nähe zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Häufigkeit und Deutlichkeit gerichtlicher Hinweise auf die Verpflichtungen der PKH-Partei aus § 120a Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO an.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Ta 288/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-01-10

Aktenzeichen: 8 Ta 288/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2024:0110.8TA288.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Leitsätze

  1. Grobe Nachlässigkeit im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht immer schon dann anzunehmen, wenn eine PKH-Partei die Mitteilung einer wesentlichen Einkommensverbesserung im Sinne des § 120a Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO unterlässt, weil sie sie vorzunehmen vergisst.

  2. Das Gericht ist allerdings nicht gehalten, einen pauschalen Hinweis auf ein Vergessen der Mitteilung ohne weiteres zur Grundlage einer Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zu machen. Das Vorliegen grober Nachlässigkeit kann vielmehr nach den konkreten Umständen des Sachverhalts indiziert sein. Hierfür kommt es wertungsmäßig insbesondere auf den Umfang der Einkommensverbesserung, deren zeitliche Nähe zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Häufigkeit und Deutlichkeit gerichtlicher Hinweise auf die Verpflichtungen der PKH-Partei aus § 120a Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO an.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 02.10.2023 - Az. 3 Ca 802/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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