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14 Sa 526/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-11-07, 14 Sa 526/23
14 Sa 526/23Arbeitsgericht07.11.2023
Bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten Bestandteil der Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Befristung. Das Überprüfungsrecht ist nicht für Bereiche ausgeschlossen, in denen eine unbefristete Beschäftigung nicht vorgesehen ist.
Entscheidungsdatum: 2023-11-07
Aktenzeichen: 14 Sa 526/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:1107.14SA526.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14
Normen: § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG; § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW; § 66 Abs. 2 LPVG NW
Bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten Bestandteil der Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Befristung. Das Überprüfungsrecht ist nicht für Bereiche ausgeschlossen, in denen eine unbefristete Beschäftigung nicht vorgesehen ist.
1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Wuppertal vom 04.05.2023 - 6 Ca 2250/22 - wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
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