Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-11-07, 14 Sa 526/23

14 Sa 526/23Arbeitsgericht07.11.2023

Regest

Bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten Bestandteil der Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Befristung. Das Überprüfungsrecht ist nicht für Bereiche ausgeschlossen, in denen eine unbefristete Beschäftigung nicht vorgesehen ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 526/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-07

Aktenzeichen: 14 Sa 526/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:1107.14SA526.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14

Normen: § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG; § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW; § 66 Abs. 2 LPVG NW

Leitsätze

Bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten Bestandteil der Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Befristung. Das Überprüfungsrecht ist nicht für Bereiche ausgeschlossen, in denen eine unbefristete Beschäftigung nicht vorgesehen ist.

Tenor

1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Wuppertal vom 04.05.2023 - 6 Ca 2250/22 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.Die Revision wird zugelassen.

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