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3 TaBV 10/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-08-22, 3 TaBV 10/23
3 TaBV 10/23Arbeitsgericht22.08.2023
1. Für die Frage der tatsächlichen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden oder ggfs. seines Stellvertreters in der Vertretung des Betriebsrats ist zwischen Aktiv- und Passivvertretung zu unterscheiden. 2. An der Passivvertretung sind der Betriebsratsvorsitzende bzw. der Stellvertreter aus tatsächlichen Gründen verhindert, wenn und sobald deren Arbeitszeit beendet ist und sie sich nicht mehr auf dem Betriebsgelände befinden. 3. Der Betriebsrat ist in einem Mehrschichtbetrieb aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit heraus allerdings gehalten, jedenfalls während der üblichen Betriebszeiten der Personalverwaltung des Betriebs als seinem regulären Gegenüber auf Arbeitgeberseite dafür Sorge zu tragen, dass ein Empfangsvertreter betriebsanwesend und damit insbesondere für eilige und fristgebundene Erklärungen/Anhörungen erreichbar ist. Ggfs. muss durch Beschluss des Gremiums eine Passivvertretungskette beschlossen und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. 4. Trägt der Betriebsrat für eine solche betriebsanwesende und erreichbare Empfangsvertretung nicht Sorge und sind im Mehrschichtbetrieb sowohl Betriebsratsvorsitzender als auch Stellvertreter wegen ihres Arbeitszeitendes nach Nacht-bzw. Frühschicht um 14 Uhr an einem Wochentag nicht mehr anwesend, können Erklärungen und Anhörungen durch den Arbeitgeber an jedes im Betrieb erreichbare ordentliche Betriebsratsmitglied als Empfangsvertreter fristwahrend übergeben werden. Diese Übergabe bewirkt den unmittelbaren Zugang beim Betriebsrat, es liegt nicht lediglich ein Fall der Übermittlung über einen Boten vor. 5. Das vorsätzliche, aber auch das leichtfertige Behaupten falscher Tatsachen, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt, durch einen Betriebsratsvorsitzenden in einem ge- richtlichen Verfahren ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu begründen. 6. Bei der Abgabe falscher Erklärungen durch den Betriebsratsvorsitzenden in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist jedoch auf der Ebene der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass bei einem Zusammentreffen von Amts- und arbeitsrechtlicher Pflichtverletzung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, soweit das Betriebsratsmitglied gerade durch die Amtsausübung in Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten geraten ist. 7. Der Vorwurf eines lediglich "angedeuteten Kopplungsgeschäfts" rechtfertigt von vornherein keine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsvorsitzenden, wenn die entsprechende Interpretation des Arbeitgebers zu einer Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden spekulativ bleibt, auch andere Auslegungsergebnisse ebenso gut vertretbar wären und der Arbeitgeber sich nicht einmal die Mühe gibt, schlicht nachzufragen und nachzuhaken, um den genauen Erklärungswillen hinter einer objektiv offen gehaltenen Äußerung in Erfahrung zu bringen.
Entscheidungsdatum: 2023-08-22
Aktenzeichen: 3 TaBV 10/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0822.3TABV10.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 25, 26, 102, 103 BetrVG, 15 KSchG, 626 BGB
Für die Frage der tatsächlichen Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden oder ggfs. seines Stellvertreters in der Vertretung des Betriebsrats ist zwischen Aktiv- und Passivvertretung zu unterscheiden.
An der Passivvertretung sind der Betriebsratsvorsitzende bzw. der Stellvertreter aus tatsächlichen Gründen verhindert, wenn und sobald deren Arbeitszeit beendet ist und sie sich nicht mehr auf dem Betriebsgelände befinden.
Der Betriebsrat ist in einem Mehrschichtbetrieb aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit heraus allerdings gehalten, jedenfalls während der üblichen Betriebszeiten der Personalverwaltung des Betriebs als seinem regulären Gegenüber auf Arbeitgeberseite dafür Sorge zu tragen, dass ein Empfangsvertreter betriebsanwesend und damit insbesondere für eilige und fristgebundene Erklärungen/Anhörungen erreichbar ist. Ggfs. muss durch Beschluss des Gremiums eine Passivvertretungskette beschlossen und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Trägt der Betriebsrat für eine solche betriebsanwesende und erreichbare Empfangsvertretung nicht Sorge und sind im Mehrschichtbetrieb sowohl Betriebsratsvorsitzender als auch Stellvertreter wegen ihres Arbeitszeitendes nach Nacht-bzw. Frühschicht um 14 Uhr an einem Wochentag nicht mehr anwesend, können Erklärungen und Anhörungen durch den Arbeitgeber an jedes im Betrieb erreichbare ordentliche Betriebsratsmitglied als Empfangsvertreter fristwahrend übergeben werden. Diese Übergabe bewirkt den unmittelbaren Zugang beim Betriebsrat, es liegt nicht lediglich ein Fall der Übermittlung über einen Boten vor.
Das vorsätzliche, aber auch das leichtfertige Behaupten falscher Tatsachen, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt, durch einen Betriebsratsvorsitzenden in einem ge- richtlichen Verfahren ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu begründen.
Bei der Abgabe falscher Erklärungen durch den Betriebsratsvorsitzenden in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist jedoch auf der Ebene der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass bei einem Zusammentreffen von Amts- und arbeitsrechtlicher Pflichtverletzung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, soweit das Betriebsratsmitglied gerade durch die Amtsausübung in Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten geraten ist.
Der Vorwurf eines lediglich "angedeuteten Kopplungsgeschäfts" rechtfertigt von vornherein keine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Betriebsratsvorsitzenden, wenn die entsprechende Interpretation des Arbeitgebers zu einer Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden spekulativ bleibt, auch andere Auslegungsergebnisse ebenso gut vertretbar wären und der Arbeitgeber sich nicht einmal die Mühe gibt, schlicht nachzufragen und nachzuhaken, um den genauen Erklärungswillen hinter einer objektiv offen gehaltenen Äußerung in Erfahrung zu bringen.
I.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.12.2022 - Az.: 6 BV 154/22 - wird zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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