Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-07-04, 3 Sa 118/23

3 Sa 118/23Arbeitsgericht04.07.2023

Regest

1. Die symptomlose SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion eines Arbeitnehmers begründet für sich genommen keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG. 2. Die symptomlose SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion eines Arbeitnehmers begründet allerdings einen in seiner Person liegenden Verhinderungsgrund im Sinne von § 616 Satz 1 BGB. 3. Der Zeitraum der wegen einer SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion angeordneten Absonderung (Quarantäne) von zwei Wochen bzw. 11 Arbeitstagen betrifft im Falle eines langjährig beschäftigten Arbeitsnehmers eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne von § 616 Satz 1 BGB. 4. Einen Arbeitnehmer, der in ein als Risiko-, nicht jedoch als Hochrisikogebiet eingestuftes Land verreist, für das zum Zeitpunkt des Reiseantritts - wie auch der gesamten Reise - keine behördliche Reisewarnung ausgesprochen ist, trifft kein Verschulden an der Arbeitsverhinderung, wenn nach Reiserückkehr eine SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion festgestellt wird.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 3 Sa 118/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-04

Aktenzeichen: 3 Sa 118/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0704.3SA118.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: §§ 3 Abs. 1 EFZG, 275, 326, 616 BGB, 30, 56 IFSG, 533, 529 ZPO

Leitsätze

  1. Die symptomlose SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion eines Arbeitnehmers begründet für sich genommen keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EFZG.

  2. Die symptomlose SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion eines Arbeitnehmers begründet allerdings einen in seiner Person liegenden Verhinderungsgrund im Sinne von § 616 Satz 1 BGB.

  3. Der Zeitraum der wegen einer SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion angeordneten Absonderung (Quarantäne) von zwei Wochen bzw. 11 Arbeitstagen betrifft im Falle eines langjährig beschäftigten Arbeitsnehmers eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne von § 616 Satz 1 BGB.

  4. Einen Arbeitnehmer, der in ein als Risiko-, nicht jedoch als Hochrisikogebiet eingestuftes Land verreist, für das zum Zeitpunkt des Reiseantritts - wie auch der gesamten Reise - keine behördliche Reisewarnung ausgesprochen ist, trifft kein Verschulden an der Arbeitsverhinderung, wenn nach Reiserückkehr eine SARS-CoV-2 (Corona) - Infektion festgestellt wird.

Tenor

I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 22.12.2022 - Az.: 1 Ca 330/22 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.073,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.09.2021 zu zahlen.

II.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Kläger, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 46% und der Kläger zu 54%.

IV.Die Revision wird zugelassen.

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