Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-06-27, 8 Sa 1049/21

8 Sa 1049/21Arbeitsgericht27.06.2023

Regest

1. Abweichende Entscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.10.2022 - 18 Sa 138/22. 2. Den klagenden Arbeitnehmer standen die Beihilfen im Krankheitsfall aufgrund einer wirksamen Teilkündigung der diesbezüglichen Bestimmungen in der Vereinsordnung, welche zuletzt als Gesamtbetriebsvereinbarung normative Wirkung entfaltete, nicht mehr zu. 3. Eine Nachwirkung der Bestimmungen in der Vereinsordnung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG scheidet aus, weil der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen der Beihilfeleistungen mitbestimmungsfrei auf Null reduzieren konnte. 4. Die Betriebsparteien hatten keine Nachwirkung vereinbart. Soll eine gesetzlich nicht vorgesehene Nachwirkung vereinbart werden, so muss dies unmissverständlich erklärt werden. Daran fehlte es. 5. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung aufgrund tatsächlich weiterhin gewährter Beihilfeleistungen im Krankheitsfall scheidet aus, weil die Kläger das Verhalten der Beklagten nur als irrigen Normvollzug verstehen durften. Selbst in den Kreisen der Betriebsräte wurde von einer Nachwirkung der Beihilferegelungen ausgegangen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 Sa 1049/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-27

Aktenzeichen: 8 Sa 1049/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0627.8SA1049.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 77 Abs. 4, 6 BetrVG, § 51 Abs. 5 BetrVG; § 613a Abs. 1 BGB; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

  1. Abweichende Entscheidung zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.10.2022 - 18 Sa 138/22.
  2. Den klagenden Arbeitnehmer standen die Beihilfen im Krankheitsfall aufgrund einer wirksamen Teilkündigung der diesbezüglichen Bestimmungen in der Vereinsordnung, welche zuletzt als Gesamtbetriebsvereinbarung normative Wirkung entfaltete, nicht mehr zu.
  3. Eine Nachwirkung der Bestimmungen in der Vereinsordnung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG scheidet aus, weil der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen der Beihilfeleistungen mitbestimmungsfrei auf Null reduzieren konnte.
  4. Die Betriebsparteien hatten keine Nachwirkung vereinbart. Soll eine gesetzlich nicht vorgesehene Nachwirkung vereinbart werden, so muss dies unmissverständlich erklärt werden. Daran fehlte es.
  5. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung aufgrund tatsächlich weiterhin gewährter Beihilfeleistungen im Krankheitsfall scheidet aus, weil die Kläger das Verhalten der Beklagten nur als irrigen Normvollzug verstehen durften. Selbst in den Kreisen der Betriebsräte wurde von einer Nachwirkung der Beihilferegelungen ausgegangen.

Tenor

1.Auf die Berufungen der Beklagten werden die Urteile des Arbeitsgerichts Essen

vom 01.10.2021 - Az.: 4 Ca 1139/21 - (Kläger zu 1.)

vom 01.10.2021 - Az.: 4 Ca 1174/21 - (Kläger zu 2.),

vom 18.11.2021 - Az.: 1 Ca 1333/21 - (Kläger zu 3.),

vom 13.01.2022 - Az.: 1 Ca 1915/21 - (Kläger zu 4.),

vom 31.01.2022 - Az.: 6 Ca 2108/21 - (Kläger zu 5.) und

vom 17.05.2022 - Az.: 2 Ca 137/22 - (Kläger zu 6.)

abgeändert. Die Klagen werden abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/6.

3.Die Revision wird zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.