Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-06-07, 12 Sa 297/23

12 Sa 297/23Arbeitsgericht07.06.2023

Regest

1. Ein Betriebsrentner erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung. Die in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vorgenommene Be-stimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Die hier maßgebliche Versorgungsordnung fingiert nicht das für § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erforderliche Arbeitsverhältnis. 3. Die Corona-Sonderzahlung war nicht bei der in der Versorgungsordnung versprochenen dynamische Neufestsetzung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der diesbe-züglichen Bestimmung der Versorgungsordnung sind nur die genannten Versorgungsbezü-ge. Zu diesen gehört die Corona-Sonderzahlung nicht. Soweit ggfs. die Tarifvertragsparteien aufgrund der Corona-Sonderzahlung eine geringere - bzw. zeitweise ausfallende - lineare Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtpaket der Tarifrunde vereinbart haben, ändert dies nichts.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 297/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-07

Aktenzeichen: 12 Sa 297/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0607.12SA297.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG; § 16 BetrAVG, § 18 Abs. 1 BetrAVG; § 305 BGB, § 305c Abs. 2 BGB; § 3 Nr. 11 a und b EStG; § 1 TV Corona-Sonderzahlung, § 2 TV Corona-Sonderzahlung; § 2 Abs. 1 TVÜ-Länder, § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder, Nr. 9 Anlage 1 TVÜ-Länder Teil B; § 46 BAT

Leitsätze

  1. Ein Betriebsrentner erfüllt nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung. Die in § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung vorgenommene Be-stimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

  2. Die hier maßgebliche Versorgungsordnung fingiert nicht das für § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung erforderliche Arbeitsverhältnis.

  3. Die Corona-Sonderzahlung war nicht bei der in der Versorgungsordnung versprochenen dynamische Neufestsetzung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Bezugsobjekt der diesbe-züglichen Bestimmung der Versorgungsordnung sind nur die genannten Versorgungsbezü-ge. Zu diesen gehört die Corona-Sonderzahlung nicht. Soweit ggfs. die Tarifvertragsparteien aufgrund der Corona-Sonderzahlung eine geringere - bzw. zeitweise ausfallende - lineare Erhöhung der Tabellenentgelte im Gesamtpaket der Tarifrunde vereinbart haben, ändert dies nichts.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.01.2023 - 13 Ca 3308/22 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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