Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-05-31, 14 TaBV 1/23

14 TaBV 1/23Arbeitsgericht31.05.2023

Regest

Fällt bei einer Einstellung die Konstituierung des Betriebsrats in die Zeit zwischen Vertragsschluss und Aufnahme der Beschäftigung, so ist die Zustimmung des Betriebsrats vor der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation einzuholen. Es ist nicht auf den Vertragsschluss als zeitlich erste Maßnahme abzustellen mit der Folge, dass die Zustimmungspflicht entfällt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 TaBV 1/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-31

Aktenzeichen: 14 TaBV 1/23

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0531.14TABV1.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14

Normen: § 101 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Leitsätze

Fällt bei einer Einstellung die Konstituierung des Betriebsrats in die Zeit zwischen Vertragsschluss und Aufnahme der Beschäftigung, so ist die Zustimmung des Betriebsrats vor der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation einzuholen. Es ist nicht auf den Vertragsschluss als zeitlich erste Maßnahme abzustellen mit der Folge, dass die Zustimmungspflicht entfällt.

Tenor

1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.12.2022 - 2 BV 2/22 - wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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