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12 Sa 18/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-04-26, 12 Sa 18/23
12 Sa 18/23Arbeitsgericht26.04.2023
1. Alleine die rechtswidrige und heimliche Überwachung des Arbeitnehmers durch eine von der Arbeitgeberin beauftragte Detektei, bei der zudem Bilder des Arbeitnehmers in verschiedenen Lebenssituationen zur Bewertung seines Gesundheitszustands gefertigt werden, begründet einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO. 2. Zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs für den immateriellen Schaden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in einem solchen Fall. 3. Anwendungsfall zu einer außerordentlichen Kündigung, die gegen § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verstößt.
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: 12 Sa 18/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0426.12SA18.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12
Normen: Art. 4 DSGVO, Art. 5 Abs. 1 DSGVO, Art. 6 Abs. 1, 3 DSGVO, Art. 9 DSGVO, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, Art. 88 DSGVO; § 26 Abs. 1 BDSG; § 102 Abs. 1 BetrVG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 287 Abs. 1 ZPO
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.11.2022 - 4 Ca 566/22 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 17.11.2022 - 4 Ca 566/22 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.500,00 Euro Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen.
III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 35 % und der Beklagten zu 65 % auferlegt.
V. Die Revision wird für beide Parteien betreffend ihr Unterliegen bezogen auf den Entschädigungsanspruch zugelassen. Im Übrigen, d.h. betreffend den Kündigungsschutzantrag wird die Revision nicht zugelassen.
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