projekte
13 Sa 535/22•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-04-20, 13 Sa 535/22
13 Sa 535/22Arbeitsgericht20.04.2023
Stellt die Arbeitgeberin für Gehaltserhöhungen eines definierten Mitarbeiterkreises ein Gesamtbudget zur Verfügung, das sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Vergütung aller dieser Mitarbeiter bestimmt, unterfallen die Gehaltsanpassungen auch dann dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie hierfür keine nachvollziehbaren Kriterien vorsieht, sondern den jeweiligen Vorgesetzten die Entscheidung nach deren Gutdünken überlässt. Der einzelne Mitarbeiter hat dann einen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um den höchsten Prozentsatz, um den die Arbeitgeberin eine Gehaltsanpassung bei einem der Mitarbeiter vorgenommen hat.
Entscheidungsdatum: 2023-04-20
Aktenzeichen: 13 Sa 535/22
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0420.13SA535.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Kammer
Normen: BGB § 315 Abs. 1
Stellt die Arbeitgeberin für Gehaltserhöhungen eines definierten Mitarbeiterkreises ein Gesamtbudget zur Verfügung, das sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Vergütung aller dieser Mitarbeiter bestimmt, unterfallen die Gehaltsanpassungen auch dann dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie hierfür keine nachvollziehbaren Kriterien vorsieht, sondern den jeweiligen Vorgesetzten die Entscheidung nach deren Gutdünken überlässt. Der einzelne Mitarbeiter hat dann einen Anspruch auf eine Gehaltserhöhung um den höchsten Prozentsatz, um den die Arbeitgeberin eine Gehaltsanpassung bei einem der Mitarbeiter vorgenommen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.07.2022 - 10 Ca 5382/21 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.418,44 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 100,73 € seit 01.04.2019,
aus weiteren 100,73 € seit 01.05.2019,
aus weiteren 100,73 € seit 01.06.2019,
aus weiteren 100,73 € seit 01.07.2019,
aus weiteren 100,73 € seit 01.08.2019,
aus weiteren 100,73 € seit 01.09.2019,
aus weiteren 100,73 € seit 01.10.2019,
aus weiteren 100,73 € seit 01.11.2019,
aus weiteren 100,73 € seit 01.12.2019,
aus weiteren 100,73 € seit 01.01.2020,
aus weiteren 100,73 € seit 01.02.2020,
aus weiteren 100,73 € seit 01.03.2020,
aus weiteren 184,14 € seit 01.04.2020,
aus weiteren 184,14 € seit 01.05.2020,
aus weiteren 184,14 € seit 01.06.2020,
aus weiteren 184,14 € seit 01.07.2020,
aus weiteren 184,14 € seit 01.08.2020,
aus weiteren 184,14 € seit 01.09.2020,
aus weiteren 184,14 € seit 01.10.2020,
aus weiteren 184,14 € seit 01.11.2020,
aus weiteren 184,14 € seit 01.12.2020,
aus weiteren 184,14 € seit 01.01.2021,
aus weiteren 184,14 € seit 01.02.2021 und
aus weiteren 184,14 € seit 01.03.2021
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5 zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte bezogen auf die Zahlungs-ansprüche zugelassen. Im Übrigen wird die Revision für die Beklagte nicht zugelassen.
Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.