Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-04-19, 12 Sa 621/22

12 Sa 621/22Arbeitsgericht19.04.2023

Regest

Sind die tatsächlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a Abs. 1 IfSG objektiv nicht gegeben und keine Abwägungsgesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ausgehend vom Zweck dieser Bestimmung zu Gunsten der Arbeitnehmerin streiten, ist der Arbeitgeberin die tatsächliche Beschäftigung der Arbeitnehmerin - hier einer Alltaghelferin in einem Seniorenzentrum - aus den übergeordneten Gründen des Schutzes der vulnerablen Personen in der Einrichtung der Beklagten unzumutbar und der Vergütungsanspruch entfällt. Daran ändert der Umstand, dass das Gesundheitsamt gegenüber der Klägerin erst ab dem 01.09.2022 ein Tätigkeitsverbot aussprach, ebenso nichts wie der Aspekt, dass es sich um eine Bestandsarbeitnehmerin handelt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 621/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-19

Aktenzeichen: 12 Sa 621/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0419.12SA621.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12

Normen: Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG; § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; § 242 BGB, § 611a Abs. 2 BGB, § 615 Satz 1 BGB, § 615 Satz 2 BGB; § 3 Abs. 1 EFZG; § 20a Abs. 1 IfSG, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG, § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG, § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG; § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV; § 256 Abs. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

Sind die tatsächlichen Tätigkeitsvoraussetzungen gemäß § 20a Abs. 1 IfSG objektiv nicht gegeben und keine Abwägungsgesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen der Ermessensausübung gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG ausgehend vom Zweck dieser Bestimmung zu Gunsten der Arbeitnehmerin streiten, ist der Arbeitgeberin die tatsächliche Beschäftigung der Arbeitnehmerin - hier einer Alltaghelferin in einem Seniorenzentrum - aus den übergeordneten Gründen des Schutzes der vulnerablen Personen in der Einrichtung der Beklagten unzumutbar und der Vergütungsanspruch entfällt. Daran ändert der Umstand, dass das Gesundheitsamt gegenüber der Klägerin erst ab dem 01.09.2022 ein Tätigkeitsverbot aussprach, ebenso nichts wie der Aspekt, dass es sich um eine Bestandsarbeitnehmerin handelt.

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2022 - 1 Ca 809/22 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  2. Die Revision wird zugelassen.

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