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3 Ta 51/23•Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-04-04, 3 Ta 51/23
3 Ta 51/23Arbeitsgericht04.04.2023
1.Mit den Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Anwendungsbereich des ArbGG weit zu ziehen. Die Arbeitsgerichte sollen auch außerhalb des "klassischen Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses" für sachnahe Streitigkeiten zuständig sein. Dieser gesetzgeberischen Absicht entspricht eine weite Auslegung der Vorschrift. 2. Dementsprechend kann in einem Berufsausbildungsverhältnis nicht nur derjenige "beschäftigt" sein im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der sich in einer betrieblichen Ausbildung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 BBiG befindet, sondern auch ein Teilnehmer einer außerhalb der betrieblichen Berufsbildung stattfindenden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme 3. Die Abgrenzung folgt den allgemeinen Regeln und richtet sich mithin maßgeblich danach, ob der Teilnehmer an einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme einem Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der (Lern-)Tätigkeit unterworfen ist. Das ist anzunehmen, wenn die wechselseitigen Pflichten über die mit dem unmittelbaren Leistungsaustausch verbundenen hinausgehen und beispielsweise der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht des Auszubildenden/Teilnehmers zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinausgehen, wenn er die Teilnahme an (Zwischen-)Prüfungen vorschreibt oder bestimmte Verpflichtungen für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung vorsieht. Denn dann schuldet nicht nur der Ausbildende die Lehre, sondern auch - und sei es mittelbar - der Auszubildende bzw. Teilnehmer das Lernen. Vorbehaltlich der Würdigung im jeweiligen Einzelfall kann dann eine solche Nähe zum Arbeits- und klassischen Ausbildungsverhältnis gegeben sein, dass eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu bejahen ist.
Entscheidungsdatum: 2023-04-04
Aktenzeichen: 3 Ta 51/23
ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0404.3TA51.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: §§ 2,5 ArbGG, 17a GVG, 1.2 BBiG
1.Mit den Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Anwendungsbereich des ArbGG weit zu ziehen. Die Arbeitsgerichte sollen auch außerhalb des "klassischen Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses" für sachnahe Streitigkeiten zuständig sein. Dieser gesetzgeberischen Absicht entspricht eine weite Auslegung der Vorschrift.
Dementsprechend kann in einem Berufsausbildungsverhältnis nicht nur derjenige "beschäftigt" sein im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der sich in einer betrieblichen Ausbildung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 BBiG befindet, sondern auch ein Teilnehmer einer außerhalb der betrieblichen Berufsbildung stattfindenden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme
Die Abgrenzung folgt den allgemeinen Regeln und richtet sich mithin maßgeblich danach, ob der Teilnehmer an einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme einem Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der (Lern-)Tätigkeit unterworfen ist. Das ist anzunehmen, wenn die wechselseitigen Pflichten über die mit dem unmittelbaren Leistungsaustausch verbundenen hinausgehen und beispielsweise der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht des Auszubildenden/Teilnehmers zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinausgehen, wenn er die Teilnahme an (Zwischen-)Prüfungen vorschreibt oder bestimmte Verpflichtungen für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung vorsieht. Denn dann schuldet nicht nur der Ausbildende die Lehre, sondern auch - und sei es mittelbar - der Auszubildende bzw. Teilnehmer das Lernen. Vorbehaltlich der Würdigung im jeweiligen Einzelfall kann dann eine solche Nähe zum Arbeits- und klassischen Ausbildungsverhältnis gegeben sein, dass eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und damit die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu bejahen ist.
I. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.02.2023 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 26.01.2023 – Az.: 5 Ca 2395/22 – abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.666,67 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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