Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-01-17, 14 Sa 632/22

14 Sa 632/22Arbeitsgericht17.01.2023

Regest

1. Eine Betriebsvereinbarung, die Beschäftigte einer psychiatrischen Abteilung von der Sonderleistung des § 26d KHG ausschließt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Anspruchsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 26d Abs. 1 S. 1 - 3 KHG ist ein Krankenhaus nur, soweit es Leistungen nach dem KHEntG abrechnet. Abteilungen, die nach der BPflV abrechnen, sind ausgeschlossen. 3. Andere Beschäftigte im Sinne des § 26d Abs. 2 S. 2 KHG können nur Beschäftigte einer nach § 26d Abs. 1 S. 1 KHG anspruchsberechtigten Einrichtung sein.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 14 Sa 632/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-17

Aktenzeichen: 14 Sa 632/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0117.14SA632.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 26d Abs. 1 und 2 KHG, § 75 Abs. 1 BetrVG

Leitsätze

  1. Eine Betriebsvereinbarung, die Beschäftigte einer psychiatrischen Abteilung von der Sonderleistung des § 26d KHG ausschließt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

  2. Anspruchsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 26d Abs. 1 S. 1 - 3 KHG ist ein Krankenhaus nur, soweit es Leistungen nach dem KHEntG abrechnet. Abteilungen, die nach der BPflV abrechnen, sind ausgeschlossen.

  3. Andere Beschäftigte im Sinne des § 26d Abs. 2 S. 2 KHG können nur Beschäftigte einer nach § 26d Abs. 1 S. 1 KHG anspruchsberechtigten Einrichtung sein.

Tenor

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 22.08.2022 - 1 Ca 399/22 - wird zurückgewiesen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3.Die Revision wird zugelassen.

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