Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2023-01-11, 12 Sa 16/22

12 Sa 16/22Arbeitsgericht11.01.2023

Regest

Einzelfallentscheidung im Anschluss an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2021 - 3 AZR 618/19.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 Sa 16/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-11

Aktenzeichen: 12 Sa 16/22

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2023:0111.12SA16.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12.

Normen: Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG; § 242 BGB; § 1 TVG; § 12 TzBfG; § 256 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 524 Abs. 2 ZPO, § 533 ZPO

Leitsätze

Einzelfallentscheidung im Anschluss an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.02.2021 - 3 AZR 618/19.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.10.2021 - 16 Ca 2250/21 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei Eintritt eines Versorgungsfalls verpflichtet ist, die Betriebsrentenbausteine des Klägers unter Zugrundelegung folgenden rentenfähigen Einkommens zu berechnen:

für den Zeitraum 01.10.2001 bis 30.09.2002 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 14.623,78 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2002 bis 30.09.2003 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 16.174,04 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2004 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 13.469,75 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2005 bis 30.09.2006 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 15.150,05 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2006 bis 30.09.2007 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 15.983,28 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.04.2008 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 7.882,09 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2010 bis 30.09.2011 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 11.455,90 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2012 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 19.077,91 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2013 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 20.507,02 Euro;

für den Zeitraum 01.10.2015 bis 31.12.2015 auf der Basis eines Bruttogeldbetrages in Höhe von 5.003,07 Euro;

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III.Die Kosten erster Instanz hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 30 % und der Beklagten zu 70 % auferlegt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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