Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 2022-11-24, 8 TaBV 59/21

8 TaBV 59/21Arbeitsgericht24.11.2022

Regest

Regelt ein Tarifvertrag im Geltungsbereich von § 117 BetrVG die arbeitgeberseitige Kostentragung für die Schulung von Mitgliedern einer Personalvertretung inhaltsgleich zu § 37 Abs. 6 BetrVG, darf sich die Personalvertretung in Ausübung ihres Ermessens regelmäßig für die Teilnahme eines zu schulenden Mitglieds an einem auswärtigen Präsenzseminar und gegen die Teilnahme an einem Webinar gleicher Dauer und gleichen Schulungsstoffs entscheiden. Die Annahme, ein Präsenzseminar verschaffe dem Teilnehmer einen größeren Lernerfolg, der die zusätzlich anfallenden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten rechtfertige, ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 8 TaBV 59/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-24

Aktenzeichen: 8 TaBV 59/21

ECLI: ECLI:DE:LAGD:2022:1124.8TABV59.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 37 Abs. 6 BetrVG

Leitsätze

Regelt ein Tarifvertrag im Geltungsbereich von § 117 BetrVG die arbeitgeberseitige Kostentragung für die Schulung von Mitgliedern einer Personalvertretung inhaltsgleich zu § 37 Abs. 6 BetrVG, darf sich die Personalvertretung in Ausübung ihres Ermessens regelmäßig für die Teilnahme eines zu schulenden Mitglieds an einem auswärtigen Präsenzseminar und gegen die Teilnahme an einem Webinar gleicher Dauer und gleichen Schulungsstoffs entscheiden. Die Annahme, ein Präsenzseminar verschaffe dem Teilnehmer einen größeren Lernerfolg, der die zusätzlich anfallenden Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten rechtfertige, ist jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden.

Tenor

1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.11.2021 - Az.: 10 BV 126/21 - wird zurückgewiesen.

2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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